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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Ta 209/26

Datum:
17.09.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 209/26
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2026:0917.9TA209.26.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 1 Ca 1796/25
Schlagworte:
Qualifiziertes Zeugnis, Vorschlagsrecht, Zwangsvollstreckung, Vollstreckbarkeit, Abgrenzung Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren
Normen:
§ 109 GewO, § 888 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Leitsätze:

1.  Werden durch den Arbeitgeber im Zwangsvollstreckungsverfahren Umstände nachvollziehbar vorgetragen, die ergeben, dass das vom Arbeitnehmer verlangte Zeugnis nicht der Wahrheit (Grundsatz der Zeugniswahrheit) entspricht und gelangt das Gericht danach zur Auffassung, dass ein Arbeitgeber unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände mit dem durch ihn erteilten Zeugnis einen titulierten Anspruch erfüllt hat, ist ein Zwangsgeldantrag zurückzuweisen.

Dem Gläubiger bleibt dann nur die Möglichkeit, eine Zeugnisberichtigung im Wege eines neuen Erkenntnisverfahrens zu verlangen.

2 Verwendet der Arbeitgeber im erteilten qualifizierten Zeugnis bei einem männlichen Arbeitnehmer – bewusst oder unbewusst – vereinzelt, aber wiederholt die weibliche Form, besteht Anlass zur Vermutung, der Arbeitgeber wolle sich vom Arbeitnehmer sowie dessen Leistung und Verhalten distanzieren. Dies muss der Arbeitnehmer nicht hinnehmen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 6. August 2026 - 1 Ca 1796/25 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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