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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Ta 103/26

Datum:
04.06.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 103/26
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2026:0604.9TA103.26.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 2 Ca 492/25
Schlagworte:
Neue Angriffs- und Verteidigungsmittelt in der Beschwerdeinstanz, Präklusion
Normen:
§ 571 Abs. 2 S. 1 ZPO
Leitsätze:

1.    Die sofortige Beschwerde führt gemäß § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO als vollwertige Tatsacheninstanz zu einer Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

2.    Ein Beschwerdeführer kann die Beschwerde grundsätzlich ohne Einschränkung auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie auf ein neues Vorbringen stützen. Unerheblich ist, ob neue Tatsachen vor oder nach der angefochtenen Entscheidung entstanden sind und ob sie früher hätten vorgebracht werden können.

 
Tenor:

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens werden unter Einschluss der Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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