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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Ta 101/26

Datum:
17.06.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 101/26
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2026:0617.9TA101.26.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 4 Ca 74/26
Schlagworte:
Ungebühr in der Sitzung, Ordnungsgeld, Protokollierung
Normen:
§§ 178, 182 BGB
Leitsätze:

1.     Gemäß § 178 Abs. 1 S. 1 GVG kann gegen Parteien, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt worden, ist der Beschluss des Gerichts und dessen Veranlassung gemäß § 182 GVG in das Protokoll aufzunehmen.

2.     Fehlen Elemente des protokollpflichtigen Komplexes, kommt es darauf an, ob der konkret vorliegende Protokollinhalt aus sich heraus eine Überprüfung des Festsetzungsbeschlusses nach Grund und Umfang des Ordnungsmittels ermöglicht. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Aufhebung des Beschlusses, mit dem ein Ordnungsgeld verhängt worden ist.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 4. Mai 2026 - 4 Ca 74/26 - aufgehoben.

 
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