Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 9 SLa 949/25

Datum:
27.05.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 SLa 949/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2026:0527.9SLA949.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 3 Ca 236/25
Schlagworte:
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Erschütterung des Beweiswertes
Normen:
§§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 EFZG; § 5 EFZG; „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Ar-beitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V“ (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie)
Leitsätze:

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 5 EFZG kann nach den Umständen des Einzelfalls auch wegen Verstößen des ausstellenden Arztes gegen bestimmte Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie erschüttert sein.

Formale Vorgaben der Richtlinie, die vor allem das kassenrechtliche Verhältnis zwischen Vertragsarzt und Krankenkasse betreffen (z. B. Abrechnungsmodalitäten, Formularvorschriften), sind für die Erschütterung des Beweiswerts grundsätzlich ohne Belang.

Verstöße gegen medizinische Grundregeln, etwa das Fehlen einer persönlichen Untersuchung oder eine nicht sachgerechte Feststellung der Dauer, können nach der Lebenserfahrung geeignet sein, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu erschüttern.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 23. Oktober 2025 - 3 Ca 236/25 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1. 4.437,93 € brutto abzüglich gezahlten Krankengelds in Höhe von 2.040,08 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2025 zu zahlen sowie

2. 1.412,07 € brutto abzüglich gezahlten Krankengelds in Höhe von 654,93 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2025 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 18 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 37 38 40 42 44 45 46 47 48 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 85 87 89 91 93 94 95 96
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank