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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 SLa 359/24

Datum:
29.04.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 SLa 359/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2026:0429.9SLA359.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 950/23
Schlagworte:
Variable Vergütung, Elternzeit, „Ohne Arbeit kein Lohn“
Normen:
§ 1 TVG, § 611a Abs. 2 BGB, § 614 BGB, § 326 Abs. 1 S. 1 BGB, § 275 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

1. Rein arbeitsleistungsbezogenes Entgelt ohne tatsächliche Arbeitsleistung ist nur dann fortzuzahlen, wenn die Entgeltfortzahlung aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelungen zu leisten ist.

2. Ist eine variable Vergütung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung neben einem Fixum als Bestandteil eines einheitlichen jährlichen Zieleinkommens ausgestaltet, ist sie Teil der im Synallagma stehenden Vergütungsleistung und für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht geschuldet.

3. Sieht eine Gesamtbetriebsvereinbarung keine Ausnahme vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ vor und enthält sie auch keine abschließend gemeinten Bestimmungen zur Auswirkung von Leistungsstörungen oder Ruhenstatbeständen auf die arbeitsleistungsbezogene variable Vergütung, ist der Arbeitgeber auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, diese bei Ausfallzeiten zeitanteilig zu kürzen. Dies gilt auch bei voller Zielerreichung jedenfalls dann, wenn die Zielerreichung nicht unmittelbar durch die eigene Leistung herbeigeführt wird.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 7. März 2024 - 3 Ca 950/23 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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