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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 SLa 698/25

Datum:
07.05.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 SLa 698/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2026:0507.18SLA698.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 4 Ca 1805/24
Schlagworte:
Chefarzt, ärztlicher Eingriff, Aufklärung, Einwilligung, Kündigungserklärungsfrist, Exemtionsentscheidung, Mitarbeiter in leitender Stellung
Normen:
§ 626 BGB, § 630d BGB, § 630e BGB, § 3 MAVO
Leitsätze:

1. Veranlasst ein Chefarzt in Kenntnis des Umstandes, dass keine wirksame Einwilligung des Patienten vorliegt, weil dieser zuvor nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, gleichwohl die Durchführung der vorgesehenen Operation, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, ohne dass es einer Abmahnung bedarf (im Streitfall bejaht, da eine weitere Pflichtverletzung vorlag).

2. Der kündigende Arbeitgeber hat hinsichtlich der Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB darzulegen und ggf. zu beweisen, wie er Kenntnis von den maßgebenden Umständen erhielt. Die vorherige Nicht-Kenntnis stellt eine negative Tatsache dar, von der auszugehen ist, sofern der Arbeitgeber die Kenntniserlangung zu einem bestimmten Zeitpunkt dargelegt und bewiesen hat, wenn nicht der Sachvortrag der Parteien konkrete Anhaltspunkte für eine vorherige Kenntnis des Arbeitgebers bietet.

3. Dem Arbeitgeber ist nur die Kenntnis kündigungsberechtigter Personen zuzurechnen. Ein Organisationsverschulden, aufgrund dessen dem Arbeitgeber auch die Kenntnis anderer Personen zuzurechnen sein kann, liegt nicht allein darin, dass es neben dem organschaftlichen Vertreter keine weiteren kündigungsberechtigten Personen gibt. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn es in der Vergangenheit bereits dazu kam, dass der Arbeitgeber erst verspätet von kündigungsrelevanten Vorfällen Kenntnis erlangte.

4. Die Beteiligung der Mitarbeitervertretung an der Exemtionsentscheidung nach §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 29 Abs. 1 Nr. 18 MAVO muss sich nicht stets auf Einzelpersonen beziehen; vielmehr kommt auch eine auf Gruppen von Mitarbeitern bezogene Entscheidung des Arbeitgebers in Betracht (im Streitfall: „die Chefärzte Gynäkologie/Geburtshilfe“). Die gruppenbezogene Exemtionsentscheidung gilt auch für Betriebsstellen, die später im Wege des Betriebsübergangs auf den Arbeitgeber übergehen, sofern weiterhin nur eine Mitarbeitervertretung gebildet ist.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.07.2025, Az. 4 Ca 1805/24 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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