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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 SLa 613/25

Datum:
30.04.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 SLa 613/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2026:0430.18SLA613.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 2 Ca 815/24
Schlagworte:
Betriebliche Altersversorgung, Witwengeld, Mindestehenklausel, Spätehenklausel, Blue-Pencil-Test
Normen:
§ 306 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 75 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze:

1. Eine Pensionszusage, die hinsichtlich des Witwengeldes bestimmt: „Der hinterbliebene Ehegatte eines Pensionsberechtigten erhält Witwen-/ Witwergeld, wenn (1) die Ehe mindestens fünf Jahre während der pensionsfähigen Dienstzeit des Verstorbenen (…) bestanden hat“ schließt Ansprüche auf Witwengeldzahlung aus, wenn die Ehe erst nach dem Ausscheiden des Versorgungsberechtigten geschlossen wurde.

2. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Bestimmung über eine Mindestehedauer unwirksam ist, wenn sie eine Ehedauer von mehr als einem Jahr verlangt (zur Unwirksamkeit derartiger Klauseln (vgl. BAG, Urteil v. 21.11.2023 – 3 AZR 44/23, Urteil v. 19.02.2019 – 3 AZR 150/18).

3. Die Bestimmung in der Pensionszusage ist als „Spätehenklausel“ wirksam. Sie behandelt einerseits den Zeitpunkt der Eheschließung (während der pensionsfähigen Dienstzeit des Verstorbenen) und andererseits die Dauer der Ehe (fünf Jahre). Beide Bestandteile der Klausel sind sprachlich teilbar. Streicht man die Bestimmung über die Ehedauer, so verbleibt folgende Regelung: „Der hinterbliebene Ehegatte eines Pensionsberechtigten erhält Witwen-/Witwergeld, wenn die Ehe während der pensionsfähigen Dienstzeit des Verstorbenen (..) bestanden hat.“

3. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pensionszusage in Form einer Individualvereinbarung erteilt wurde oder ob es sich um eine (Gesamt)Betriebsvereinbarung handelt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 04.07.2025 - 2 Ca 815/24 dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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