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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 SLa 485/25

Datum:
15.01.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 SLa 485/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2026:0115.18SLA485.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 1037/24
Schlagworte:
Sexuelle Belästigung, Entschädigung, Unterlassen von Schutzmaßnahmen
Normen:
§§ 3, 7, 12, 15 AGG; § 628 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

1. Im Hinblick auf Benachteiligungen im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG haftet der Arbeitgeber für das Verhalten seiner Organmitglieder (§ 31 BGB) und seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Erfüllungsgehilfen sind regelmäßig die weisungsbefugten Vorgesetzten.

2. Das Handeln anderer Personen kann dem Arbeitgeber zuzurechnen sein, wenn er seine Pflichten aus § 12 AGG verletzt und es dadurch zu einer Benachteiligung kommt.

3. Erfüllt der Arbeitgeber die ihn aus § 12 Abs. 3 AGG treffenden Schutzpflichten nicht, so liegt allein darin kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber zugunsten anderer vergleichbarer Personen die gewünschten Schutzmaßnahmen traf.

4. In den „Verdachtsfällen“, in denen ein vermeintlich Betroffener beim Arbeitgeber eine Benachteiligung angibt, der Beschuldigte eine solche aber bestreitet, trifft den Arbeitgeber eine Aufklärungsobliegenheit. Die Aufklärung und Anhörung der Beteiligten gehört zu den erforderlichen Maßnahmen i.S.d. § 12 Abs. 1 AGG. Dabei muss der Arbeitgeber nicht nur die Belange des möglicherweise diskriminierten Arbeitnehmers wahren, sondern auch die Persönlichkeitsrechte des möglicherweise zu Unrecht beschuldigten Arbeitnehmers.

5. Es bleibt offen, ob § 15 Abs. 1 AGG als Anspruchsgrundlage für den Ersatz des Schadens, den der Arbeitnehmer durch den Ausspruch einer Eigenkündigung mitverursacht hat, neben § 628 Abs. 2 BGB in Betracht kommt.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 08.05.2025 - 1 Ca 1037/24 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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