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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Ta 146/26

Datum:
29.06.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 146/26
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2026:0629.13TA146.26.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold
Schlagworte:
Bewilligung von Prozesskostenhilfe - sofortige Beschwerde - fehlende Unter-schrift
Normen:
§ 117 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO; § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO
Leitsätze:

Die Gerichte sind verpflichtet, die Partei auf die fehlende Unterschrift auf dem amtlichen Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen, statt den Antrag zunächst unbearbeitet zu lassen und sodann das Prozesskostenhilfegesuch nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO wegen der fehlenden Unterschrift zurückzuweisen.

 
Tenor:
  1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.06.2026 (2 Ca 381/26) aufgehoben.

  1. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts an das Arbeitsgericht Detmold zurückverwiesen.

  1. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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