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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 SLa 248/26

Datum:
28.05.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 SLa 248/26
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2026:0528.11SLA248.26.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 5 Ca 1432/25
Schlagworte:
Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Prozesskostenhilfe, mangelnde Erfolgsaussich-ten, Mutwilligkeit, Entschädigung, Diskriminierung wegen des Geschlechts, Rechtsmissbrauch, Bewerbung, Erwerbsminderungsrente
Normen:
§ 78a ArbGG, § 114 Abs. 2 ZPO, § 118 Abs. 2 ZPO, § 15 Abs. 2 AGG
Leitsätze:

Bezieht der Bewerber bei seiner Bewerbung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI, die voraussetzt, dass der Rentenbezieher dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur für weniger als drei Stunden pro Arbeitstag zur Verfügung steht, muss davon ausgegangen werden, dass er in diesem Zeitpunkt nicht in der Lage war, einen in einer Stellenbeschreibung geforderten Arbeitsumfang von mehr als drei Stunden täglich (hier: für eine Vollzeitstelle) überhaupt leisten zu können.

Der Vortrag des Bewerbers im Verfahren der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung, er sei im Zeitpunkt der Bewerbung vollschichtig arbeitsfähig gewesen, steht in einem solchen Fall erkennbar in unauflösbarem Widerspruch zu der tatsächlich bewilligten Erwerbsminderungsrente. Dies gilt auch für die Vorlage eines Attests, das zwar für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (hier: „Ende 2023, 2024“) unter Einschluss des Bewerbungszeitpunktes (hier: Oktober 2024) keine Einschränkungen für eine Vollzeittätigkeit attestiert, allerdings weder auf die Leiden, die zur Erwerbsminderungsrente führten, Bezug nimmt, noch überhaupt zum Gesundheitszustand des Bewerbers konkret Stellung nimmt. Der Verweis auf die Möglichkeit einer Arbeitserprobung im laufenden Rentenbezug ist ebenso wenig behilflich, wenn ein solcher Versuch vor der Bewerbung nicht – geschweige denn erfolgreich – absolviert wurde.

 
Tenor:
  1. Die Anhörungsrüge des Rügeführers vom 30.04.2026 wird zurückgewiesen.

  1. Die Gegenvorstellung des Petenten vom 30.04.2026 wird zurückgewiesen.

 
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