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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Ta 119/26

Datum:
30.06.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 119/26
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2026:0630.10TA119.26.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 6 Ca 2276/24
Schlagworte:
Privatinsolvenz, nachträgliche Ratenzahlungsanordnung, Insolvenzforderung
Normen:
§ 120 a ZPO, § 115 ZPO, § 87 InsO, § 59 RVG
Leitsätze:

Keine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen für die vor Insolvenzeröffnung der Partei entstandenen Ansprüche der Staatskasse auf zu erstattende Leistungen der Prozesskostenhilfe, da es sich um Insolvenzforderungen handelt.

Die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren, die auf die Staatskasse übergegangen sind, entstehen bereits mit der Klageerhebung bzw. der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten.

Fortführung von LAG Hamm, 5 Ta 293/22

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.05.2026, 6 Ca 2276/24, aufgehoben.

Es verbleibt zunächst bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu leisten ist.

 
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