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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Ta 329/25

Datum:
19.12.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 329/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2025:1219.9TA329.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 2 Ca 246/25
Schlagworte:
Anhörungsrüge, sofortige Beschwerde
Normen:
§ 78a Abs. 4 S. 4 ArbGG
Leitsätze:

Ein Rechtsmittel gegen den eine Anhörungsrüge als unzulässig zurückweisenden Beschluss ist nicht gegeben. Der Beschluss ist gemäß § 78a Abs. 4 S. 4 ArbGG unanfechtbar.

Mit der Einführung der Anhörungsrüge sollte dem Gericht bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG die Selbstkorrektur der Ausgangsentscheidung, nicht aber dem Antragsteller die immer wieder und erneut durchzuführende Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung ermöglicht werden, deren Gegenstand bereits die Prüfung einer von ihm geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist oder war.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 20. Oktober 2025 – 2 Ca 246/25 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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