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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Ta 242/25

Datum:
25.09.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 242/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2025:0925.9TA242.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 5 Ca 1702/24
Schlagworte:
Persönliches Erscheinen, Nichterscheinen, Ordnungsgeld
Normen:
§§ 141 Abs. 3, 380 ZPO
Leitsätze:

Zweck des § 141 Abs. 3 ZPO ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gesetzes oder des Gerichts durch die nicht erschienene Partei zu ahnden. Ein Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachverhaltsaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird.

Dies ist nicht nur bei gegebener Entscheidungsreife, sondern auch dann nicht der Fall, wenn am Ende des Termins Beschlüsse verkündet werden, nach deren Inhalt einer oder beiden Parteien aufgegeben wird, Unterlagen vorzulegen, oder aufgrund dessen Zeuginnen oder Zeugen geladen werden

 
Tenor:

uf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 28. Juli 2025 – 5 Ca 1702/24 – aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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