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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Ta 202/25

Datum:
17.12.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
Beschluss
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 202/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2025:1217.9TA202.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 4 Ca 434/25
Schlagworte:
Säumnis, schuldhaftes Nichterscheinen
Normen:
§§ 335, 336 Abs. 1, 337 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO
Leitsätze:

Während § 335 ZPO die Gründe aufzählt, die dem Gericht keine Wertungsmöglichkeiten einräumen, benennt § 337 ZPO mit Konsequenzen für das dabei zu beachtende Verfahren solche mit einer gerichtlichen Wertungsmöglichkeit, allerdings ohne dem Gericht einen Ermessensspielraum einzuräumen. Liegt nach der Auffassung des Gerichts kein Verschulden im Sinne des § 337 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO vor, so vertagt es die mündliche Verhandlung von Amts wegen. Ebenso wie beim Vorliegen aller Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil dieses zwingend zu erlassen ist, ist im Falle des § 337 ZPO der Erlass eines Versäumnisurteils zwingend abzulehnen

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18. Juni 2025 – 4 Ca 434/25 – aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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