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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Ta 179/25

Datum:
04.07.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 179/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2025:0704.9TA179.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 10 Ca 1500/25
Schlagworte:
Videoverhandlung, ablehnende Entscheidung, außerordentliche Beschwerde
Normen:
§ 50a Abs. 4 ArbGG
Leitsätze:

Aus dem Rechtsstaatsgebot folgt das Gebot der Rechtsmittelklarheit. Zwar führt dieses Gebot nicht dazu, dass von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsbehelfe von Verfassung wegen unzulässig sind. Vielmehr ist es möglich, soweit dafür Anhaltspunkte im Gesetz gegeben sind, Rechtsmittel für statthaft zu halten. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Voraussetzungen einer Analogie vorliegen.

Ausgeschlossen ist es jedoch, dort, wo der Gesetzgeber ausdrücklich die Eröffnung des Instanzenzuges ausgeschlossen oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft hat, ohne Anknüpfungspunkt im Gesetz weitere Arten von Rechtsmitteln zuzulassen. So verhält es sich auch im Falle des § 50a Abs. 4 ArbGG

 
Tenor:

Die außerordentliche Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. Juni 2025 – 10 Ca 1500/25 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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