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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Sa 909/23

Datum:
03.01.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 909/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2025:0103.9SA909.23.00
 
Schlagworte:
Altersteilzeit, Auszahlung Wertguthaben, Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Auslegung
Normen:
§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB, § 305c Abs. 2 BGB
Leitsätze:

Im Falle des kontinuierlichen Modells der Altersteilzeit arbeitet ein Arbeitnehmer durchgehend mit der Hälfte der Arbeitszeit und erhält hierfür – ergänzt durch Aufstockungsbeträge – fortlaufend auch die Hälfte der Vergütung ausgezahlt. Ein Wertguthaben, das im Falle vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ausgezahlt werden müsste, wird infolge dieser fortlaufenden Auszahlung der Teilzeitvergütung im kontinuierlichen Modell der Altersteilzeit gerade nicht angespart.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26. Juli 2023 – 7 Ca 1029/23 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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