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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 SLa 1003/24

Datum:
12.09.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 1003/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2025:0912.8SLA1003.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 1 Ca 267/24
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung, Tätlichkeit, Entbehrlichkeit einer Abmahnung
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB, § 626 Abs. 2 BGB; § 241 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

Eine gegenüber einem Vorgesetzen am Arbeitsplatz verübte Tätlichkeit ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Diese stellt eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten dar. Jedenfalls bei einem nach Art und Intensität gravierenden Eingriff in die körperliche Integrität muss sich der Arbeitgeber auch im Erst- oder Einzelfall regelmäßig nicht auf mildere Mittel verweisen lassen

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 01.10.2024 – 1 Ca 267/24 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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