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Landesarbeitsgericht Hamm, 1 SLa 21/25

Datum:
13.06.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 SLa 21/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2025:0613.1SLA21.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 2 Ca 437-24
Schlagworte:
Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten, Selbstwiderlegung
Normen:
Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverban-des; § 10a AVR-Caritas; § 307 BGB, § 306 BGB
Leitsätze:

Löst eine Klausel die Rückzahlung von Fortbildungskosten aus, wenn das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers beendet wird, meint dies die unterschiedslose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitnehmers. Mit diesem Inhalt ist die Klausel unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Finden die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" – AVR-Caritas – Anwendung, kann eine Rückforderung von Fortbildungskosten nicht „ersatzweise“ auf § 10a Abs. 2 AVR-Caritas gestützt werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Gewährung einer Fortbildung und die Rückforderung deren Kosten auf von § 10a AVR-Caritas abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen gestützt haben.

Ein Kündigungsberechtigter widerlegt sich selbst, wenn sein Verhalten erkennen lässt, dass er in einem angenommenen Pflichtenverstoß keine erhebliche Belastung des Arbeitsverhältnisses erblickt. Eine solche Selbstwiderlegung steht der Annahme entgegen, aus etwaigen zuvor gegebenen Pflichtverletzungen Rechtsfolgen ziehen zu wollen.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 12.12.2024 – 2 Ca 437/24 – auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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