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Landesarbeitsgericht Hamm, 1 SHa 1/25

Datum:
11.03.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 SHa 1/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2025:0311.1SHA1.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 5 Ca 15-25
Schlagworte:
Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen; Bindungswirkung von Beschlüssen über die örtliche Zuständigkeit; grobe Rechtsverletzung, krass rechtswidrig, rechtliches Gehör
Normen:
§§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG § 18 ZPO; Vertretungserlass vom 18.08.2023 (MBl. NRW. 2023 S. 928) Vertretungsordnung FM NRW vom 6. Mai 2015 (MBl. NRW. S. 352) Erlass zur Berechnung und Zahlbarmachung; von Vergütungen und Löhnen im Arbeitnehmerbereich durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.3.2002
Leitsätze:

Es stellt keine krasse Rechtsverletzung dar, die eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines Beschlusses über die örtliche Zuständigkeit rechtfertigt, wenn ein Arbeitsgericht in seinem grundsätzlich unanfechtbaren Beschluss über die örtliche Zuständigkeit gem. den §§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG verkennt, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen das Land bei Zahlungsklagen der Tarifbeschäftigten vertritt und demgemäß nach § 18 ZPO an seinem Sitz in C verklagt werden kann, sofern das Landesamt die komplexen Vertretungsregelungen des beklagten Landes erst dem Arbeitsgericht in ausreichendem Umfang vorgetragen hat, an das verwiesen worden ist.

 
Tenor:

Als das örtlich zuständige Gericht wird das Arbeitsgericht Dortmund bestimmt.

 
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