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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 SLa 968/24

Datum:
14.08.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 SLa 968/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2025:0814.18SLA968.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 3 Ca 468/24
Schlagworte:
Die Parteien streiten darüber, ob ein schwerbehinderter Arbeitnehmer im Ersatzschuldienst, für dessen Anstellungsverhältnis kraft vertraglicher Vereinbarung sinngemäß die Grundsätze und Vorschriften gelten, die allgemein für entsprechen-de hauptamtlich im Beamtenverhältnis stehende Lehrkräfte gelten, von der Arbeitgeberin verlangen kann, dass diese sich an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen keine private Krankenversicherung findet, die bereit ist, eine Beihilfeergänzungsversicherung abzuschließen
Normen:
§ 102 SchulG NRW, § 45 BeamtStG, § 79 LBG NRW, §§ 1, 3 BeihilfeVO NRW, § 241 BGB, §§ 6, 249, 257 SGB V § 15 AGG, Art. 3 GG
Leitsätze:

1.    § 102 Abs. 3 S. 1 SchulG NRW bezweckt den Schutz der Lehrkräfte an Ersatzschulen und ordnet hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung lediglich Gleichwertigkeit an, nicht jedoch formale Gleichheit; daher muss die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer nur genügend gesichert sein, um das Gleichwertigkeitsgebot zu erfüllen (im Anschluss an VG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2022 – 18 K 2278/20).

2.    Nach allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften besteht nur ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe, jedoch kein Anspruch darauf, dass der Dienstherr sich an den Kosten für eine zusätzlich abgeschlossene Krankenversicherung beteiligt.

3.    Den Dienstherrn trifft nach § 45 BeamtStG eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten. Hinsichtlich der Fürsorgepflicht bei Krankheit sind allerdings die Vorgaben der Beihilfeverordnung als Spezialregelungen anzusehen. Die Fürsorgepflicht wird grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert, eine vollständige Deckung aller Krankheitskosten ist aufgrund der Fürsorgepflicht nicht geboten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10.10.2013 – 5 C 32/12). Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn eine amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet ist (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 19.07.2007 – 2 B 56/07, Urteil vom 03.07.2003 – 2 C 36/02).

4.    Ein Anspruch des Beamten kann sich unmittelbar aus der Fürsorgepflicht ergeben, wenn der Beamte mit Aufwendungen belastet wird, die durch Beihilfe nicht abgesichert sind und die er durch zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 22.09.2005 – 2 B 27/05). Jedoch entscheidet der Dienstherr in diesem Fall, wie er den amtsangemessenen Lebensunterhalt sicherstellt, z. B. durch Sachleistungen, Zuschüsse oder Festsetzung der Dienstbezüge (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 – 2 C 50/02). Durch solche Maßnahmen kann der Zweck des Schutzes behinderter Menschen angemessen erreicht werden.

5.    Bei Arbeitnehmern im Ersatzschuldienst kommt als Maßnahme zur Erfüllung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht auch der Wechsel in ein Angestelltenverhältnis als Tarifbeschäftigter in Betracht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer zunächst vergleichbar einem Tarifbeschäftigten eingestellt worden war und der vier Wochen später zustande gekommene Anstellungsvertrag, der die Beschäftigung auf der Grundlage eines beamtenähnlichen Verhältnisses vorsieht, lediglich auf Wunsch des Arbeitnehmers hin abgeschlossen wurde. Im Streitfall reicht das Angebot der Beklagten, dem Kläger einen Wechsel in das Angestelltenverhältnis als Tarifbeschäftigter zu ermöglichen, zur Erfüllung der Fürsorgepflicht aus.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 09.10.2024 – 3 Ca 468/24 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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