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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 SLa 959/24

Datum:
28.05.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 SLa 959/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2025:0528.18SLA959.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 3 Ca 1093-24
Schlagworte:
Kameraüberwachung, Persönlichkeitsrecht, Geldentschädigung
Normen:
§§ 241 Abs. 2, 253 Abs. 2, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, § 26 BDSG, Art. 6 DSGVO
Leitsätze:

Eine permanente unzulässige Überwachung nahezu der gesamten Betriebsräume und des Arbeitsplatzes über einen Zeitraum von 22 Monaten trotz Widerspruchs des betroffenen Arbeitnehmers stellt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar und rechtfertigt die Zuerkennung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.09.2024 – 3 Ca 1093/24 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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