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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 SLa 1093/24

Datum:
13.11.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 SLa 1093/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2025:1113.18SLA1093.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 5 Ca 199/24
Schlagworte:
Anpassung der Betriebsrente, wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, angemessene Eigenkapitalverzinsung, Betriebsergebnis, Jahresabschluss, betriebswirtschaftliche Korrektur, außerordentliche Erträge, Veräußerung von Grundstücken
Normen:
§ 16 BetrAVG
Leitsätze:

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Das ist der Fall, wenn das Unternehmen keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet.

2. Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind ausgehend von den Jahresabschlüssen zu bestimmen, die auf der Grundlage der handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellt werden.

3. Der Ausnahmecharakter außerordentlicher Erträge kann bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen.

4. Bei dem Ertrag aus der Veräußerung von Grundstücken (Veräußerungserlös abzüglich Buchwert) handelt es sich um einen außerordentlicher Ertrag, um den das Jahresergebnis zu korrigieren ist, sofern das Unternehmen nicht regelmäßig Grundstücke veräußert und erwirbt

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.08.2024 - 5 Ca 199/24 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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