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Ein vorübergehender Kontaktabbruch zu dem Mandanten stellt keinen Grund zur Aufhebung der Beiordnung iSd § 48 Abs. 2 BRAO dar.
Die sofortige Beschwerde des beigeordneten Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 2. Januar 2025 – 2 Ca 325/24 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
2I.
3Der von dem Beschwerdeführer vertretene Kläger stritt in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Paderborn – 2 Ca 325/24 - um die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Rechtsstreit endete durch einen im Gütetermin am 29. April 2025 abgeschlossenen Vergleich. Mit Beschluss vom 10. Juni 2024 bewilligte das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Vermögen Raten zu zahlen hat, und ordnete ihm den Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigten bei. Da der Kläger die Ratenzahlung nicht aufnahm, forderte das Arbeitsgericht den Kläger mit Schreiben vom 7. November 2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am gleichen Tag, unter Hinweis auf § 124 Nr. 5 ZPO zur Zahlung auf. Mit Schriftsatz vom 28. November 2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass er für das Überprüfungsverfahren nicht gesondert mandatiert worden sei, keinen Kontakt zu dem Kläger habe herstellen können und deshalb das Mandat niederlege. Eine vom Arbeitsgericht durchgeführte EMA-Anfrage ergab, dass der Kläger unter der dem Gericht bekannten Anschrift noch wohnhaft ist. Nachdem das Arbeitsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 darauf hingewiesen hatte, dass die Beschränkung der Prozessvollmacht nicht zulässig sei, beantragte dieser mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2024 die Entpflichtung als beigeordneter Rechtsanwalt. Den Antrag hat das Arbeitsgericht Paderborn mit Beschluss vom 2. Januar 2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am 3. Januar 2025, zurückgewiesen.
4Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 9. Januar 2025, die am 3. Februar 2025 beim Arbeitsgericht einging. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts eine die Entpflichtung rechtfertigende tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses darin begründet sei, dass er den Kontakt zu seinem Mandanten seit längerer Zeit nicht habe herstellen können. Die Pflicht zur effektiven anwaltlichen Vertretung setze aber eine fortlaufende Abstimmung mit dem Mandanten voraus.
5Mit Beschluss vom 18. Februar 2025 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und den Sachverhalt dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6II.
7Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung seiner Beiordnung ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. §§ 11 a Abs. 1 ArbGG, 78 Satz 1 ArbGG statthaft (vgl. dazu Feuerich/Weyland/Schwärzer, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 48 Rn. 23) und die einmonatige Notfrist gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt. Sie ist damit insgesamt zulässig.
8Die sofortige Beschwerde hat in der Sache indes keinen Erfolg, da ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Beiordnung nicht erkennbar ist.
91. Die Aufhebung der Beiordnung des einer Partei gemäß § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts kann dieser gemäß § 48 Abs. 2 BRAO beantragen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Da es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes strenge Anforderungen zu stellen. Es muss eine unbehebbare Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegen, die dazu führt, dass die Zusammenarbeit im Rahmen des Mandatsverhältnisses in keiner Weise mehr gewährleistet ist. Bei der Entscheidung über die Entpflichtung sind neben dem Interesse der bedürftigen Partei und dem Interesse des beigeordneten Rechtsanwalts auch das öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Rechtspflege und das Interesse der übrigen Prozessbeteiligten an einer zügigen Erledigung des Verfahrens zu beachten (OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2017 – II-2 WF 204/17 –, Rn. 10, zit. nach juris: Vorwerk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 48 BRAO, Rn. 8). Sinn und Zweck des § 48 Abs. 2 BRAO ist, bei einmal erfolgter Beiordnung die anwaltliche Vertretung auch weiterhin sicherzustellen (OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2017 – II-2 WF 204/17 - aaO). Wichtige Gründe, die grundsätzlich eine Entpflichtung des Rechtsanwalts rechtfertigen können, sind eine Interessenkollision, eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Partei, die Weigerung der Partei, die unterzeichnete Prozessvollmacht an den Rechtsanwalt zu übersenden, der Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit oder der vollständige Kontaktabbruch durch den Mandanten (vgl. dazu LAG Köln, Beschluss vom 30. April 2019 – 1 Ta 17/19 –, Rn. 25, zit. nach juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 26 Ta 1048/18 –, Rn. 9, zit. nach juris). Der bloße Umstand, dass eine Kontaktaufnahme zu dem Mandanten derzeit nicht möglich ist, stellt keinen solchen schwerwiegenden Grund– jedenfalls nicht ohne weiteres – dar (Hess. LAG, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 15 Ta 394/17 –, Rn. 12, zit. nach juris; LAG Hamm, Beschluss vom 08.01.2014 – 5 Ta 616/13, n.v.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 8 Ta 177/07 –, Rn. 4, zit. nach juris; s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2011 – II-8 WF 256/11 –, Rn. 3, zit. nach juris). Zwar hat der Prozessbevollmächtigte in einem solchen Fall nicht die Möglichkeit, das Vorgehen mit seinem Mandanten zu besprechen, zu beraten oder – insbesondere im Überprüfungsverfahren – erforderliche Unterlagen anzufordern und so die Interessen seines Mandanten bestmöglich wahrzunehmen. Aber erst wenn der Prozessbevollmächtigte sich aufgrund des Verhaltens seines Mandanten nicht mehr in der Lage sieht, die ihm im Rahmen des Mandatsverhältnisses obliegende Pflicht zur sachgerechten Interessenvertretung zu erfüllen, kann ausnahmsweise ein wichtiger Grund vorliegen. Ob ein solcher Sachverhalt gegeben ist, hängt vom Einzelfall ab (vgl. dazu zeigt (LAG Hamm, Beschluss vom 8. Januar – 5 Ta 616/13, n.v.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 8 Ta 177/07 –, Rn. 4, zit. nach juris).
102. Ausgehend davon hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Entpflichtung nach § 48 Abs. 2 BRAO zu Recht zurückgewiesen. Umstände, welche die Annahme rechtfertigen könnten, eine Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kläger sei nicht mehr hinreichend gewährleistet, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht hinreichend dargelegt, dass ein vollständiger Kontaktabbruch durch den Kläger erfolgt ist. Das Arbeitsgericht hat den Kläger über den Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 7. November 2024 zur Aufnahme der Ratenzahlung aufgefordert. Bereits mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer seine Entpflichtung beantragt und pauschal darauf verwiesen, dass der Kläger trotz mehrfacher Kontaktversuche nicht erreichbar sei. Zu seinen Bemühungen hat er nicht weiter vorgetragen; auch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt hat er, soweit ersichtlich, nicht gestellt. Eine solche hat erst das Arbeitsgericht vorgenommen und die Auskunft erhalten, dass der Kläger weiterhin unter der dem Arbeitsgericht bekannten Anschrift wohnhaft sei. Es liegt damit erkennbar kein Sachverhalt vor, in dem die Partei bewusst jeglichen Kontakt und jegliche Mitarbeit über einen längeren Zeitraum verweigert. Dagegen spricht auch, dass der Beschwerdeführer noch im Juli 2025 die Rücknahme der Beschwerde gegen die Ratenhöhe erklärt hat, was vermuten lässt, dass zu diesem Zeitpunkt noch Kontakt zu dem Mandanten bestand.
11Der Beschwerdeführer konnte lediglich über einen Zeitraum von gut einem Monat keinen Kontakt zu seinem Mandanten herstellen, was unterschiedliche Ursachen– zB auch einen Krankenhausaufenthalt oder einen längeren Urlaub - haben kann und nicht auf eine unbehebbare Störung des Vertrauensverhältnisses oder darauf schließen lässt, dass eine weitere Interessenwahrnehmung im Überprüfungsverfahren nicht mehr sachgerecht möglich ist. Es ist noch kein Aufhebungsbeschluss ergangen. Diesen könnte der Beschwerdeführer zunächst abwarten, dagegen innerhalb der Monatsfrist sofortige Beschwerde einlegen und, für den Fall, dass die Kontaktaufnahme bis dahin weiter erfolglos bleibt, unter Verweis auf diesen Umstand einen Antrag auf Fristverlängerung stellen und damit – jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt - die Interessen seines Mandanten weiterhin sachgerecht wahrnehmen.
12Nach alledem lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers einen wichtigen Grund zur Entpflichtung nach § 48 Abs. 2 BRAO nicht erkennen.
133. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
14Rechtsmittelbelehrung
15Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.