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Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 29.04.2025 (2 Ca 506/23) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
2I.
3Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs, den sie auf einen materiellen Kostenerstattungsanspruch stützt.
4Die Parteien sind seit dem 01.11.2023 über ein Berufsausbildungsverhältnis miteinander verbunden. Mit Schreiben vom 07.01.2025, der Klägerin zugegangen am 09.01.2025, kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund. Eine Begründung enthielt die Kündigung nicht. Dem Schreiben war eine Abmahnung vom 08.01.2025 beigefügt.
5Mit Antrag vom 17.01.2025 berief sich die Klägerin vor dem Schlichtungsausschuss der A auf eine offensichtliche Unwirksamkeit von Kündigung und Abmahnung. Daraufhin kam es zu einem Telefonat zwischen dem Bevollmächtigten der Klägerin und dem Bevollmächtigten der Beklagten, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Mit Schreiben vom 12.02.2025 unterbreitete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten ein Vergleichsangebot, das die Beklagte ablehnte. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vom 25.02.2025 schlossen die Parteien einen Vergleich, der unter anderem den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses vorsieht. Mit Schreiben vom 27.03.2025 forderte der Klägervertreter die Beklagte erfolglos zur Übernahme der durch das Schlichtungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten auf.
6Mit ihrer am 01.04.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz iHv 1.251,88 € wegen der durch das Tätigwerden ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Gebühren und beantragt für das Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
7Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr Anspruch nicht an § 12a ArbGG scheitere. Auch wenn § 12a Abs.1 ArbGG in seinem Anwendungsbereich sowohl einem prozessualen, als auch einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch entgegenstehe, sei die Vorschrift eng auszulegen. Ihrem klaren Wortlaut erstrecke sie sich nur auf "Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges". Darunter fielen solche Kosten nicht, die nicht durch Anrufung des Arbeitsgerichts entstanden seien, so auch die Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 111 Abs.2 ArbGG. Da für das Schlichtungsverfahren Prozesskostenhilfe nicht beantragt werden könne und Auszubildende nur ein kleines Ausbildungsgehalt bezögen, werde ihre Rechtsverteidigung erheblich eingeschränkt, könnten sie bei offensichtlich rechtswidrigem Verhalten des Arbeitgebers die Kosten bei diesem nicht geltend machen könnten. § 18 der Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses zur Beilegung von Streitigkeiten, der Kostenregelungen für das Schlichtungsverfahren enthält, stehe dem nicht entgegen und könne einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch nicht ausschließen. Nach seinem Wortlaut handele es sich lediglich um eine Regelung zu Gebühren und Auslagen sowie um eine Bestimmung zu einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch.
8Die Beklagte meint, Prozesskostenhilfe sei mangels Aussicht auf Erfolg sowie wegen Mutwilligkeit zu versagen. Bereits die Regelung in § 18 der Verfahrensordnung stehe der Geltendmachung des Anspruchs entgegen. Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung sei von der Klägerin nicht geltend gemacht worden, dass die Übernahme der Anwaltskosten eine unbillige Härte darstelle. Daher bleibe es zwingend bei der Regelung nach Absatz 2, wonach jeder Beteiligte die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst trage.
9Jedenfalls stehe einem Schadensersatzanspruch § 12a ArbGG entgegen, denn auch das Schlichtungsverfahren gehöre zum Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges. § 12a Abs. 1 ArbGG sei im Hinblick auf Anwaltskosten und deren Erstattung abschließend und zwingend. Die Regelung beziehe sich sowohl auf prozessrechtliche Erstattungsansprüche als auch materiell-rechtliche Ansprüche aller Art, wie die Rechtsprechung klargestellt habe. Zudem liege eine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor. Die Beklagte bestreitet auch, dass die begehrten Rechtsanwaltskosten jemals erhoben und von der Klägerin gezahlt worden seien.
10II. Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist in der Sache nicht begründet. Für den begehrten Schadensersatz besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht.
111. Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO sind zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der PKH-begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 114 Rdnr. 19 m. w. N.).
12Die Überprüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat zur Gewährleistung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit mit dem gebotenen Augenmaß zu erfolgen (so auch LAG Hamm, Beschl. v. 14.11.2017, 5 Ta 555/17, juris), welches verhindern soll, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten und die Rechtsverfolgung im Vergleich zu einer bemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren (zu diesem Grundsatz grundlegend BVerfG, Beschluss v. 7.4.2000, 1 BvR 81/00, NZA 2000, 900; in der Folge BVerfG, Beschluss vom 10.07.2007, 1 BvR 143/07, juris). Dabei müssen Unbemittelte nur solchen Bemittelten weitgehend gleichgestellt werden, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegen. Es entspricht daher den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe in § 114 Satz 1 ZPO davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Das bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).
132. Gemessen daran weist die Klage nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht auf.
14a) Es kann dahinstehen, ob ein Ersatzanspruch der Klägerin bereits daran scheitert, dass die Rechtsverfolgungskosten aus Sicht der Klägerin zur Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig waren. Hierfür könnte einiges sprechen. Zwar zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten. Allerdings hat der Schädiger nicht schlechterdings alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung stellen echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar (BAG, Urteil vom 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 -, BAGE 169, 14-25, Rn. 12).
15Danach spricht viel dafür, dass ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der durch das Verhalten des Beklagten verursachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten schon daran scheitert, dass es nicht erforderlich war, sich in der Schlichtungsverhandlung von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Denn bei dem Schlichtungsverfahren nach § 111 ArbGG handelt es sich um ein kostenfreies Verfahren, für das ein Anwaltszwang nicht besteht. Da die Parteien - wie auch unschwer zu erkennen war - schon vor der Schlichtungsverhandlung einig darüber waren, dass die Kündigung nach § 22 Abs. 3 BBiG unwirksam ist, hätte eine verständige und wirtschaftlich denkende Auszubildende vor diesem Hintergrund den Termin vor dem Schlichtungsausschuss ohne Rechtsbeistand wahrgenommen.
16Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass der Prozessbevollmächtigte bereits den Schlichtungsantrag eingereicht hatte und in Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite eingetreten war. Denn bei Vergleichsgesprächen handelt es sich um klassische Tätigkeiten, die auch anlässlich der Durchführung eines Klageverfahrens erfolgen und deren Erstattungsfähigkeit durch § 12a ArbGG (dazu unten b) ausgeschlossen ist.
17b) Die Klage hat jedenfalls deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - einem etwaigen Ersatzanspruch der Klägerin unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage die in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG getroffene Regelung entgegensteht.
18aa) Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. Diese Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts so auszulegen, dass sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausschließt (vgl. BAG, Urteile vom 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 -, Rn. 20, BAGE 169, 14-25; vom 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 -, Rn. 25, BAGE 163, 309-325). Schon der Wortlaut von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, wonach „kein Anspruch der obsiegenden Partei …“ besteht, spricht für eine Auslegung von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG dahin, dass jeder Erstattungsanspruch - und nicht nur ein prozessualer - ausgeschlossen sein soll. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG trifft insoweit eine pauschale Anordnung und differenziert nicht nach der Rechtsnatur der zugrundeliegenden Anspruchsgrundlage (BAG, Urteil vom 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 -, BAGE 163, 309-325, Rn. 26).
19bb) Ausgehend davon schließt § 12a ArbGG auch einen materiellen Kostenerstattungsanspruch aus, der auf dem Tätigwerden eines Rechtsanwalts im Schlichtungsverfahren nach § 111 Abs. 2 ArbGG beruht.
20Die Klägerin wendet ohne Erfolg ein, dass nach dem Wortlaut des § 12a ArbGG nur Urteilsverfahren erfasst seien, es sich bei dem Schlichtungsverfahren aber um ein solches nicht handele. Denn die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer anschließt, hat § 12a ArbGG auch alle außergerichtlichen Kosten erstreckt. Das betrifft auch die Kosten eines dem Klageverfahren vorgeschalteten Schlichtungsverfahrens (gegen eine Anwendbarkeit des § 12a ArbGG auf das Schlichtungsverfahren Germelmann/ Matthes/ Prüttung; 10. Aufl. 2022 § 111 ArbGG Rn. 65; Schwab/ Weth, ArbGG, 6. Aufl. 2022, § 12a ArbGG, Rn. 50). Für den Ausschluss jeglicher außer- und vorgerichtlicher Kosten - und damit auch der durch das Schlichtungsverfahren entstandenen Kosten - spricht auch der Zweck des § 12a ArbGG. Dieser besteht zunächst darin, das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren zum Schutz des in der Regel sozial schwächeren Arbeitnehmers möglichst zu verbilligen und damit das Kostenrisiko überschaubar zu halten. Arbeitnehmer sollen - wegen ihrer typischerweise bestehenden wirtschaftlichen Unterlegenheit - auch dann, wenn sie im Arbeitsgerichtsprozess unterliegen, nicht mit den in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG genannten Kosten belastet werden. Hierdurch soll vermieden werden, dass sie in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten von einer gerichtlichen Verfolgung bestehender Ansprüche absehen. Allerdings gilt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG aus Gründen der gebotenen Parität auch für den Arbeitgeber oder eine sonstige Partei, die vor dem Arbeitsgericht unterliegt. Danach soll keine Partei damit rechnen können und müssen, dass ihr im Fall des Obsiegens die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowie die Kosten für Zeitversäumnis erstattet oder dass ihr im umgekehrten Fall des Unterliegens die Kosten des Bevollmächtigten des Gegners sowie die Kosten der Zeitversäumnis des Gegners auferlegt werden (BAG, Urteil vom 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 -, aaO, Rn. 27; vom 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - aaO, Rn. 30 mwN).
21Dieser Zweck gebietet es, einen Erstattungsanspruch auch hinsichtlich der durch das Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten nach § 12a ArbGG auszuschließen. Denn das Schlichtungsverfahren nach § 111 ArbGG ist bei Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis gesetzlich zwingend dem Klageverfahren vorgeschaltet. Es wäre mit dem Anliegen des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten das Kostenrisiko überschaubar zu halten, unvereinbar, der im Schlichtungsverfahren obsiegenden Partei grundsätzlich einen Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen. Denn damit würde der Zweck, die mit einem arbeitsgerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten zum Schutz des sozial schwächeren Arbeitnehmers - der in besonderem Maße für Auszubildende gilt - gering zu halten, vereitelt. Müsste der Auszubildende im Hinblick auf die Kosten des Schlichtungsverfahrens damit rechnen, einem Kostenerstattungsanspruch ausgesetzt zu sein, würde die Inanspruchnahme arbeitsgerichtlichen Rechtsschutzes ein Kostenrisiko für den Auszubildenden bedeuten, das ihn von der Klageerhebung abhalten könnte. In diesem Sinne sieht auch § 18 in Abs. 2 der Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden vor, dass jeder Beteiligte die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst trägt. Zur Vermeidung unbilliger Härten sieht Abs. 3 die Möglichkeit vor, dem Ausbilder bei unbilligen Härten die Kosten aufzuerlegen.
22Soweit die Klägerin argumentiert, dass § 12 a ArbGG nach der Rechtsprechung auch in Beschlussverfahren nicht anwendbar sei, trägt dieser Vergleich nicht, denn in Beschlussverfahren ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen. Eine analoge Anwendung des § 12a Abs. 1 ArbGG auf Beschlussverfahren würde die Wertung der §§ §§ 40, 76 Abs. 3 BetrVG unterlaufen. Entsprechende Regelungen existieren für das Schlichtungsverfahren nicht.
23Nach alledem besteht für die von der Klägerin begehrte materielle Kostenerstattung keine hinreichende Erfolgsaussicht.
243. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
25RECHTSMITTELBELEHRUNG
26Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.