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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 SLa 307/24

Datum:
13.02.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 SLa 307/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2025:0213.13SLA307.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 2 Ca 227-23
Schlagworte:
Annahmeverzug – böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs – Auskunftsanspruch des Arbeitgebers
Normen:
§ 11 Abs. 2 KSchG
Leitsätze:
 
Tenor:

I.              Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.04.2024 — Az. 2 Ca 227/23 — unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

- für den Monat Februar 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2022,

- für den Monat März 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2022,

- für den Monat April 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. Arbeitslosengeldes in Höhe von 232,50 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2022,

- für den Monat Mai 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.015,00 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2022,

- für den Monat Juni 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.325,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 11.07.2022,

- für den Monat Juli 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.325,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 11.08.2022,

- für den Monat August 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.325,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2022,

- für den Monat September 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.325,00 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2022,

- für den Monat Oktober 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.325,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2022,

- für den Monat November 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.325,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2022,

- für den Monat Dezember 2022 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.325,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2023,

- für den Monat Januar 2023 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.328,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2023,

- für den Monat Februar 2023 eine Vergütung in Höhe von 8.606,59 € brutto abzgl. Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.328,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2023

zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsgeld für 2022 in Höhe von 4.075,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.778,75 € brutto seit dem 11.06.2022 und aus einem Betrag in Höhe von 1.482,00 € brutto seit dem 11.10.2022 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Weihnachtsgeld für 2022 in Höhe von 6.570,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2022 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in Höhe von insgesamt 8.450,00 € (650,00 € monatlich x 13) brutto zzgl. der Treibstoffkosten in Höhe von insgesamt 524,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.676,00 € für die Provinzial Direktversicherung (LXXXXXXXXX) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Provinzial Direktversicherung (LXXXXXXXXX) 615,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.742,48 € für die Provinzial Direktversicherung (LXXXXXXXX) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

8. Die Beklagte wird verurteilt, an die ÖBAV Unterstützungsklasse e.V. (betriebliche Altersvorsorge) mit der Rückdeckungsversicherungs-Nr. LXXXXXXXXX unter der Kennziffer XXXXX.XXXX insgesamt 17.333,29 € (1.333,33 € monatlich) zu zahlen.

9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.              Die Widerklage wird abgewiesen.

III.              Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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