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Einzelfallentscheidung zu einer fristlosen Kündigung
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 28.01.2025 - 1 Ca 1011/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Tat- und Verdachtskündigung.
3Die Beklagte betreibt die eigenbetriebsähnliche Einrichtung A.
4Der am 01.01.1968 geborene und verheiratete Kläger ist bei ihr seit dem 01.01.2022 als Abteilungsleiter Stadtbildpflege und -reinigung aufgrund des Arbeitsvertrages vom 05.11.2021 beschäftigt. Nach Nr. 12 Abs. 1 S. 1 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Der Kläger ist eingruppiert in die Entgeltgruppe 14 Stufe 6 und erzielt ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt von 7.132,13 EUR.
5Nach der Stellenausschreibung gehört zu den Aufgaben des Abteilungsleiters Stadtbildpflege und -reinigung auch die konzeptionelle und strukturelle Ausrichtung der übertragenen Bereiche, die Organisation und Sicherstellung der wirtschaftlichen und effektiven Reinigung der städtischen Gebäude, die permanente Optimierung und Revision der Abläufe in Anlehnung an befriedigende bis gute Ergebnisse aus bestehenden Kennzahlen vergleichen sowie die Weiterentwicklung und Verbreitung der Bereitschaft zur Anwendung moderner Technik in der Straßen- und der Gebäudereinigung.
6Der Kündigung liegen zwei Sachverhalte zugrunde.
7Zum einen führte der Kläger am 01.07.2024 mit dem Mitarbeiter B zwei persönliche Gespräche über die Reinigung von Photovoltaikanlagen und die Anschaffung einer Osmoseanlage, woraufhin dieser am 05.07.2024 eine Aufstellung von Reinigungswerkzeugen einer Photovoltaikanlage mittlerer Größe (Bl.221 d.A. I) per E-Mail an den Kläger sandte. Hierzu führten beide am 10.07.2024 ein persönliches Gespräch unter vier Augen bei geschlossener Bürotür.
8Zwei Tage später übermittelte Herr B dem Kläger Angebote zu kleineren Osmoseanlagen, die für den privaten Gebrauch geeignet sind (Bl.220 d.A. I).
9Zu den Gesprächen und der Recherche fertigte Herr B ein Gesprächsprotokoll unter dem 16.07.2024 (Bl.222f. d.A. I), worin er festhielt, er habe in dem Gespräch am 10.07.2024 nach der konkreten Verwendung der anzuschaffenden Anlage in dem Bereich der Beklagten gefragt und hierauf keine Antwort von dem Kläger erhalten. Vielmehr habe dieser ausgeführt, dass auch er eine Photovoltaikanlage besitze. Er habe den Kläger dann dahingehend beraten, dass er für den privaten Gebrauch keine solche Anlage kaufen würde, da es günstigere Alternativen gebe. Der Kläger habe dann gemeint, dass er die vorgeschlagene Anlage vielleicht anschaffen werde und diese dann bei Bedarf auch selbst für die Reinigung seiner Photovoltaikanlage nutzen könne. Zum Schluss des Gesprächs habe der Kläger ihn gebeten, ihm alternative Produkte herauszusuchen, welche für den privaten Gebrauch geeignet seien.
10Daneben kam es am 20.02.2024 morgens gegen 07:00 Uhr zu einem Unfall auf dem Betriebshof der Beklagten. Hier reihen sich nummerierte Hallen aneinander, wobei die Halle 19 sich neben der Halle 20 befindet. Auf der Freifläche davor befand sich zum Unfallzeitpunkt ein Betonblumenkübel. Hinsichtlich der Örtlichkeiten wird auf das von der Beklagten gefertigte und als Anlage B6 vorgelegte Lichtbild (Bl. 339 d.A. I.) verwiesen. Vor den Hallen sind keine offiziellen Parkplätze ausgewiesen. Gleichwohl ist das Abstellen von Mitarbeiterfahrzeugen dort geduldet.
11In Blickrichtung zur Hallenfront links neben dem Blumenkübel stand vor dem Tor der Halle 19 am Morgen des 20.02.2024 das Motorrad des Mitarbeiters C, eine Yamaha SR 500 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XX. Diese war mit dem Hinterrad Richtung Hallentor ausgerichtet. Rechts von dem Blumenkübel befand sich vor dem Tor der Halle 20 der Pkw des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX.
12Der Mitarbeiter D bediente an diesem Morgen gegen 7:00 Uhr einen Hubwagen. Er transportierte damit auf einer Europalette ein Gebinde von Kartons, in denen Müllsäcke verpackt waren. Die Kartons waren mit Folie umwickelt und verschweißt. Mit dieser Ladung fuhr der Zeuge D den Hubwagen rückwärts aus der Halle 19 heraus. Dabei rutschte das Gebinde von der Palette und kippte nach links auf das Motorrad des Mitarbeiters C. Das Motorrad fiel nach links zu Boden und das Gebinde kam mit eingerissenem Oberteil auf dem Hinterrad und der Gabel des Motorrades zu liegen. Die Palette verblieb auf der Gabel des Hubwagens. Diesbezüglich wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.11.2024 eingereichten Bilder des Unfallschadens (Bl. 84ff. d. A. I) verwiesen.
13Der Zeuge D meldete den Unfall unverzüglich bei seinem Kollegen E sowie den Mitarbeitern C und F sowie seinem Vorgesetzten G.
14Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nahm der Kläger mit den Herren G und H an einer Besprechung im Besprechungsraum des Betriebshofs in der oberen Etage über dem Lager, fünf Hallen von Halle 19 entfernt, teil. Diese wurden kurz nach dem Unfallgeschehen vom Mitarbeiter E hierüber informiert.
15Der Kläger verließ daraufhin die Besprechung, nahm die Unfallstelle kurz in Augenschein und überprüfte als verantwortlicher Abteilungsleiter, ob durch den Unfallhergang Mitarbeitende zu Schaden gekommen seien. Seinen Privat-PKW nahm der Kläger nicht in Augenschein.
16Am demselben Tag fertigte der Zeuge F einen von ihm und dem Mitarbeiter D unterschriebenen Unfallbericht und versandte diesen um 08:24 Uhr per E-Mail, mit dem Betreff „Unfallhubwagen / Motorrad XX-XX XX“ mit den drei digitalen Fotos (Bl. 84ff- d.A. I) an die Herren I, J, K, L, M, N und O. Hier waren ausschließlich Schäden an dem Kennzeichen, dem Hinterrad und dem Blinker des Motorrades des Mitarbeiters C aufgeführt. Als Unfallverursacher ging der Mitarbeiter D hervor.
17Am 21.02.2024 kontaktierte der Kläger den Mitarbeiter P als Teamleiter der zuständigen Abteilung für die Unfallaufnahme. Dieser fertigte Fotos von einem Lackschaden an der linken hinteren Tür des Privat-Pkw des Klägers und leitete sie an die Herren F und J weiter.
18Am 01.03.2024 um 08:31 Uhr übermittelte der Mitarbeiter J unter anderem an die bei dem Referat 30 zur Schadensbearbeitung zuständige Sachbearbeiterin
19O einen Schadensbericht des Herrn D mit dem Betreff „Beschädigung durch Mitarbeiter“, Anlagen „Unfall-Adenauerallee-115-20.02.2024-D, Yasar.pdf“. Hier war angegeben, dass der Kläger Unfallbeteiligter gewesen sei. Als Beschädigung führte der Bericht Kratzer an der Tür des klägerischen Pkw hinten links auf. Zur Unfallschilderung enthielt der Bericht unter Beifügung von Fotos (Bl. 91ff. d.A. I) folgende Angaben: „Beim Transport von schweren Kartons auf einem Hubwagen rutschten diese von der Palette und streiften dabei das geparkte Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX XXXX“. Auch dieser Unfallbericht war von Herrn D unterschrieben.
20Mit E-Mail vom 12.04.2024 wandte sich der Kläger telefonisch zur Schadenregulierung an die Sachbearbeiterin O. Unter Bezugnahme auf dieses Telefonat übermittelte er ihr am 15.05.2024 per E-Mail einen Kostenvoranschlag zur Reparatur in Höhe von 2.723,32 EUR netto und bat um Ausgleich. Auf an ihn gerichtete Nachfrage der Sachbearbeiterin vom selben Tag teilt Herr J am Folgetag mit, dass er den Kostenvoranschlag für recht schlüssig halte, nur den Aus- und Einbau des Türgriffs nicht für nötig erachte.
21Mit E-Mail vom 17.05.2024 übermittelte der Kläger der Mitarbeiterin O die Höhe der Wertminderung und erklärte, die Kosten der zusätzlichen Begutachtung mit 119,00 EUR beglichen zu haben.
22Mit E-Mail vom 21.05.2024 informierte diese die Herren F und J darüber, dass zwei Schäden geltend gemacht würden, die offenbar auf dasselbe Schadensereignis zurückzuführen seien. Diese Schäden müssten dem Kommunalversicherer als ein Vorgang gemeldet werden. Außerdem sei aufgefallen, dass auf dem Foto von der Schadenörtlichkeit der beschädigte Pkw nicht zu erkennen sei. Deshalb frage sie an, ob der Pkw in der Zeit zwischen dem Eintritt des Schadens und der Aufnahme des Fotos wegbewegt worden sei. In diesem Fall bat sie, den Mitarbeiter D aufzufordern, auf dem Foto den Stellplatz des Pkw einzuzeichnen.
23Am selben Tag meldete sich Herr F telefonisch bei ihr zurück und informierte darüber, dass Herr D ihm gegenüber angegeben habe, die Unwahrheit gesagt zu haben. Im Zeitpunkt des Unfallhergangs am 20.02.2024 habe sich vor der Halle 20 kein Pkw befunden. Er habe die Unwahrheit gesagt, da er dem Druck, der auf ihn ausgeübt worden sei, nicht habe standhalten können. Hier sei der Name G gefallen.
24Am Folgetag übermittelte Herr F der Mitarbeiterin O per E-Mail ein Foto (Bl. 172 d.A. I) mit dem handschriftlichen Vermerk „das Fahrzeug XX-XX-XXXX stand rechts in der Halle 19 vor Halle 20“ Der Vermerk datierte vom 22.05.2024 und war mit der Unterschrift des Herrn D versehen.
25Die Sachbearbeiterin O bat ihrerseits mit E-Mail vom 22.05.2024 Herrn F um Mitteilung, wo sich die Halle 20 befinde. Aufgrund der bisherigen Beschreibung gehe sie davon aus, dass sich der Pkw rechts befunden haben müsse, also in einem Bereich, der auf dem Foto nicht mehr dargestellt sei. Dies bestätigte Herr F im Verlauf der E-Mail-Kommunikation vom 22.05.2024.
26Daraufhin bat Frau O den Kläger mit E-Mail vom 27.05.2024 vor der Meldung des Schadens bei dem Kommunalversicherer um Mitteilung, was genau für die Beschädigung seines Fahrzeugs ursächlich gewesen sei. Außerdem bat sie um Angaben, wann und bei welcher Gelegenheit er den Schaden bemerkt habe. Gleichzeitig fragte sie bezüglich des Unfallgeschehens bei Herrn J nach und verwies darauf, dass die Kratzer an dem Privat-Pkw des Klägers waagerecht verliefen. Und stellte herabfallende Kartons als Unfallursache in Frage. Sie bemerkte zudem, dass auf den Fotos des ersten Unfallberichts kein Pkw erkennbar sei, der durch die Ladung oder das umgestürzte Motorrad beschädigt worden sein könnte und gab zu bedenken, dass die Meldung des Schadens durch den Kläger erst zehn Tage nach der Beschädigung des Motorrades erfolgt sei.
27Daraufhin teilte Herr P der Sachbearbeiterin O mit E-Mail vom 28.05.2024 mit, dass der Kläger als Abteilungsleiter Straßenreinigung terminlich so eingebunden gewesen sei, dass er habe nicht warten können, bis der Unfall aufgenommen worden sei. Aus dem gleichen Grund habe die Unfallaufnahme mit dem Kläger auch erst zehn Tage später stattfinden können. Dass die Kratzer am Auto des Klägers waagerecht verliefen, sei wohl auf einen gefallenen Karton zurückzuführen. Das Fahrzeug habe in Fallrichtung der Kartons gestanden.
28Weitere Nachfrage hielt Frau O mit E-Mail vom 29.05.2024 bei Herrn F zur Schadensaufnahme, zum entstandenen Schaden und zur Schadensursache. Am gleichen Tag teilte Herr F mit, dass der Mitarbeiter D den Schaden am 20.02.2024 um ca. 07:05 Uhr bei ihm gemeldet habe. Er sei dann mit dem Zeugen sofort zur Unfallstelle gegangen, um die Fotos - laut Mobiltelefon um 07:11Uhr - aufzunehmen. Die schriftliche Dokumentation sei ca. 10 Minuten später erfolgt. Wie auf den Fotos zu erkennen, sei nur das Motorrad beschädigt worden. Weitere Schäden seien ihm durch den Zeugen D nicht mitgeteilt worden. Ob auch vor der Halle 20 zu dem Zeitpunkt der Fotos noch ein Fahrzeug gestanden habe, könne er nicht sagen.
29Am 04.06.2024 gegen 9:00 Uhr fand ein Ortstermin zur Besichtigung des Betriebshofs mit Ziel der Klärung des Schadenshergangs bezüglich der Beschädigung des Privat-Pkw des Klägers statt. An diesem Termin nahmen Frau O, Frau N sowie zeitweise auch Herr D teil. Nach dem schriftlichen Vermerk der Frau N über den Ortstermin habe der Zeuge D angegeben, nur das Motorrad des Zeugen C beschädigt zu haben. Eine Beschädigung des Privat-Pkw des Klägers mit dem Kennzeichen XX-XX XXXX habe er ausdrücklich verneint. Er habe erklärt, dass die Palette mit den Kartons nach links gerutscht sei und keinerlei Berührung mit dem Pkw gehabt habe. Auch eine Kollision des Pkw mit dem Hubwagen habe er ausgeschlossen. Nach der Schadensaufnahme seien die Kartons in Halle 19 verbracht worden, sodass auch hier kein Kontakt zu dem Pkw hätte entstanden sein können. Zu dem Gespräch einige Tage später auf dem Betriebshof mit dem Kläger habe er geäußert, er habe gegenüber dem Kläger einen möglichen Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Beschädigung an dem hinteren Bereich der linken Seite seines Fahrzeugs verneint. Auf die Frage, warum er den zweiten Schadensbericht unterschrieben habe, habe er angegeben, zu den Mitarbeitern der Schadensaufnahme bei A bestellt worden zu sein und einfach den Bericht unterschrieben zu haben, den man ihm vorgelegt habe.
30Im Anschluss an ein Telefongespräch vom 04.06.2024 teilt der Kläger der Mitarbeiterin O folgendes mit: „Hallo Frau O, wie soeben telefonisch besprochen, geht es bei diesem Schaden um das gleiche Schadensereignis (umgestürzte Palette) wie bei dem Motorrad. Wie sich das Ereignis im Detail ereignet hat, kann ich nicht kommentieren, da ich nicht dabei war. Nach meinem außer-Haus-Termin in meiner Wiederkehr zum Betriebshof, wurde der Schaden von mir im Beisein von dem Zeugen G bemerkt. Anbei das Foto, wie das Fahrzeug an diesem Tag abgestellt war.“
31Am 07.06.2024 hörte die Beklagte die Mitarbeiter D, F und J an. Auf Einladung der Beklagten vom 06.06.2024 fand an diesem Tag auch ein Anhörungsgespräch des Klägers unter Beteiligung des Personalrates ausdrücklich im Hinblick auf eine etwaig auszusprechende Tat- bzw. Verdachtskündigung statt. Das Einladungsschreiben war mit Kopfbogen der A gefertigt und vom Stadtrat und Herrn R unterzeichnet. Mit E-Mail vom 11.06.2025 beanstandete der Kläger das Gespräch als nicht ergebnisoffen und unter einseitiger Sachverhaltsaufklärung leidend und kündigte eine eigene Sachverhaltsermittlung an.
32Weitere Anhörungen durch die Beklagte erfolgten am 17.06.2024 (Herr G), 26.06.2024 (Frau H) und 03.07.2024 (Herr P und Herr C).
33Spätestens am 12.06.2024 war das Schadensbild an der linken Hintertür des Privat-Pkw des Klägers durch Polieren erheblich abgemildert und die Kratzer kaum noch zu sehen.
34Unter dem 26.06.2024 forderte der Klägervertreter die Übermittlung des Protokolls des Personalgesprächs vom 07.06.2024 an, woraufhin die Beklagte am Folgetag mitteilte, die Recherche und Sachverhaltsaufklärung sei noch nicht abgeschlossen.
35Am 10.07.2024 erfolgte gegen 9:00 Uhr eine Unfalldarstellung durch die Beklagte, wobei statt des Privat-PKW des Klägers der Audi Q 5 des Mitarbeiters S verwendet wurde. Zwei Tage später veranlasste der Kläger eine eigene Unfallnachstellung unter Beteiligung der Mitarbeiter P, E und D.
36Mit Schreiben vom 15.07.2024 auf dem Kopfbogen der A, unterzeichnet von Herrn S und Herrn T, wurde der Kläger zu einem persönlichen Gespräch am 18.07.2024, zunächst um 15:15 Uhr und mit weiterem Schreiben vom 16.07.2024 um 16:15 Uhr in die Hausverwaltung der U V eingeladen, um sich zum Schadensereignis zu äußern. Beide Einladungsschreiben enthielten erneut den Hinweis, dass es sich um eine Anhörung im Hinblick auf eine etwaig auszusprechende Tat- bzw. Verdachtskündigung handele und der Personalrat über den Termin informiert sei und an diesem Gespräch teilnehmen werde. Außerdem wurde um die Vorlage der Rechnung zur Behebung des gegenständlichen Lackschadens nebst Angaben zum Zeitpunkt der Reparatur gebeten. In der Anlage der Schreiben stellte die Beklagte sowohl den Unfallhergang als auch die Schadensmeldungen zu dem Unfallereignis vom 20.02.2024 dar und wies darauf hin, dass der Verdacht bestehe, der Kläger habe wissetliche versucht, einen Schaden an seinem privaten Kfz durch die Beklagte über die Kommunalversicherung regulieren zu lassen, der nicht im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen entstanden sei. Außerdem bestehe der Verdacht, der Kläger habe bewusst unrichtige Angaben gemacht bzw. eine unsichere Tatsachengrundlage billigend in Kauf genommen habe, um sich einen Vorteil zu verschaffen.
37Mit E-Mail vom 17.07.2024 wies Herr S den Kläger darauf hin, dass Frau T und er den Kläger als Beschäftigten der A zu dem Anhörungsgespräch eingeladen hätten. Der Termin diene der weiteren Aufklärung des Sachverhaltes und biete ihm die Möglichkeit, gegebenenfalls entlastende Gesichtspunkte beizutragen. Es stehe ihm frei, einen anwaltlichen Beistand über den Termin zu informieren und den Inhalt des Einladungsschreibens mit diesem zu besprechen. Der Klägervertreter sagte mit Schreiben vom 18.07.2024 ab und beanstandete die Sinnhaftigkeit der erneuten Anhörung. Stattdessen fand am 18.07.2024 auf Einladung des Mitarbeiters R ein Gespräch zwischen diesem, dem Kläger und dem Personalratsvorsitzenden und Herrn W statt. Im Nachgang übermittelte Herr R dem Kläger einen Aufhebungsvertrag mit der Bitte um Übersendung eines unterschriebenen Exemplars bis zum Dienstschluss am 22.07.2024. Für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrages kündigte Herr R die unverzügliche Nachholung des ausgesetzten Anhörungsgespräches an.
38Seit dem 19.07.2024 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
39Mit Schreiben vom 23.07.2024 lehnte der Kläger das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages ab.
40Am selben Tag bat die Beklagtenvertreterin um Mitteilung weiterer Terminvorschläge zur Durchführung einer Anhörung zu den Vorkommnissen aus dem Arbeitsbereich des Klägers. Neben dem Unfallgeschehen vom 20.02.2024 war in der Anlage eine Recherche des Herrn B auf Veranlassung des Klägers zur Ermittlung von Anschaffungskosten für eine Reinigungsanlage einer Photovoltaikanlage angeführt. Dazu wurde mitgeteilt, dass auch der Verdacht bestehe, der Kläger habe unter Missbrauch seiner Vorgesetztenstellung einen ihm unterstellten Mitarbeiter der A angewiesen, während der Arbeitszeit eine Recherche für private Zwecke des Klägers zu betreiben und dass der Kläger geplant habe, eine Osmoseanlage anzuschaffen, ohne dass dafür Bedarf bestanden habe, um privat von der geschäftlichen Anschaffung zu profitieren.
41Hierzu nahm der Kläger mit E-Mail vom 29.07.2024 Stellung und wies den Vorwurf der Anschaffung der Osmoseanlage zur Reinigung seiner privaten Photovoltaikanlage zurück.
42Mit Schreiben vom 30.07.2024 informierte die Beklagte den Personalrat unter Hinweis auf § 74 Abs. 1 und 2 LPVG NRW über den beabsichtigten Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Tatkündigung und hilfsweise außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung sowie entsprechender hilfsweise ordentlicher Kündigungen. Neben den Sozialdaten stellte die Beklagte ihre Sicht zu dem Unfallgeschehen vom 20.02.2024 und der Recherche zur Osmoseanlage als auch den Fortgang der Ermittlungen und die vorgenommene Interessenabwägung dar. Dem Schreiben lagen die Unfallberichte vom 20.02.2024 und 01.03.2024 sowie die E-Mails des Klägers an die Sachbearbeiterin O vom 15.05.2024 und 17.05.2024, der Gesprächsvermerk von Frau N über den Ortstermin vom 04.06.2024 und das Antwortschreiben des Klägers zum Schreiben der Beklagten vom 23.07.2024 an.
43Mit E-Mail vom 01.08.2024 informierte die Mitarbeiterin für das Personalratsbüro die Beklagte darüber, dass der Personalrat der hilfsweisen ordentlichen Kündigung zustimme und zur fristlosen außerordentlichen Kündigung keine Stellungnahme abgebe.
44Die Beklagte erklärte in vier Schreiben vom 02.08.2024 die schriftliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses fristlos, hilfsweise zum 30.09.2024. Sämtliche Schreiben waren mit „i. V. X“ als Stadtdirektor und allgemeiner Vertreter der Oberbürgermeisterin und „i. V. R“ als Vorstand für Wirtschaftsförderung, A, Recht und Ordnung, Bürgerservice unterzeichnet und sind dem Kläger am selben Tag um 12:26 Uhr per Einwurf zugestellt worden.
45Mit seiner beim Arbeitsgericht am 12.08.2024 eingegangenen und der Beklagten am 19.08.2024 zugestellten Klage hat der Kläger sich hiergegen zur Wehr gesetzt und seine Weiterbeschäftigung verlangt. Einen zunächst angekündigten allgemeinen Feststellungsantrag hat er in der erstinstanzlichen Kammerverhandlung vom 28.01.2025 zurückgenommen.
46Er hat die Ansicht vertreten, die Kündigungserklärungen seien bereits wegen fehlerhafter Unterzeichnung formell unwirksam. Die Beklagte sei bei der Unterzeichnung der Kündigungserklärungen nicht wirksam vertreten worden. Nach §§ 2, 3 der EigVO NRW als auch § 3 Abs. 2 und Abs. 4 der Betriebssatzung der Beklagten für den Betrieb A hätte die Betriebsleitung des Eigenbetriebes die Kündigungserklärungen unterzeichnen müssen.
47Hinsichtlich eines verhaltensbedingten Kündigungsgrund hat er den ihm von der Beklagten vorgeworfenen Tatkomplexe für konstruiert erachtet. Dazu hat er behauptet, er habe die Beschädigung der linken Autotür in Form eines Kratzers am Nachmittag des 20.02.2024 erst nach Rückkehr von einem zweiten Außentermin bei dem Rathaus U im Beisein von Herrn G festgestellt.
48Zu einem möglichen Unfallhergang hat er vorgetragen, die Kartons mit den Müllsäcken seien nur locker eingeschweißt gewesen. Ein wohl oben aufliegender nicht ordnungsgemäß gesicherter Karton habe sich beim Herausziehen des Hubwagens durch Aufschauckeln in Bewegung gesetzt. Weitere Schäden an seinem Fahrzeug seien nicht festgestellt worden, weil die Herren F und D sein Auto nicht auf Schäden untersucht hätten. Aufgrund der kurzen Zeit zwischen dem Unfallgeschehen und der Fertigung des Unfallberichtes durch den Zeugen F um 07:11 Uhr habe keine sorgfältige Untersuchung des Umfeldes des Unfallortes stattfinden können. Insbesondere fehle ein Foto mit einem Überblick über die gesamte Unfallsituation. Eine solche Aufnahme sei entgegen der Anweisung des Vorgesetzten der Abteilung Werkstatt nicht angefertigt worden. Die Aufklärung des Unfallhergangs sei seitens der Beklagten nachlässig betrieben worden. Die Zeugen F und D hätten den Unfallort bezüglich weiterer Gegenstände und seinen Privat-Pkw nicht in Augenschein genommen.
49Bei der Inaugenscheinnahme des Unfallortes am Morgen des 20.02.2024 habe er selbst einen Karton aus dem umgestürzten Gebinde direkt neben seinem geparkten Privat-Pkw vor der hinteren Tür liegen sehen, dieser Situation aber zunächst keine weitere Bedeutung beigemessen. Sowohl aufgrund der morgendlichen Dunkelheit als auch aufgrund der schwarzen Lackierung seines Pkws sei es unmöglich gewesen, einen Kratzer zu erkennen. Das Fahrzeug sei am Morgen des 20.02.2024 zu Beginn seiner Fahrt zum Betriebshof unbeschädigt gewesen.
50Der Mitarbeiter G habe den Schaden an seinem Privat-Pkw nach dem Aussteigen aus dem Dienstwagen nach dem zweiten Dienstgang am Nachmittag des 20.02.2024 bemerkt und ihm empfohlen, zur Beweiserhebung Fotos anzufertigen. Diese Fotos habe er am 21.02.2024 telefonisch Herrn P angeboten. Dieser habe die Übersendung der Fotos abgelehnt und in dem Telefonat entgegnet, dass er selbst die Fotos aufnehmen müsse, das Referat 30 den Schaden weiterbearbeite und sich zu gegebener Zeit mit ihm - dem Kläger - in Verbindung setze. Er habe entgegnet, dass er bei dem Unfallgeschehen nicht zugegen gewesen sei und nicht sagen könne, wodurch der Schaden letztlich genau entstanden sei. Für ihn stehe jedoch der an seinem Fahrzeug entstandene Schaden kausal mit dem Hubwagenunfall in Verbindung, da vor dem Privat-Pkw der Karton zum Liegen kam und zudem aufgrund der räumlichen Nähe des Wagens von einem halben Meter zum Unfallgeschehen. Die weiße Farbe der Kratzer deuteten darauf hin, dass die Kratzer bis nach unten auf die Grundierung den Lack beschädigt hätten. Ein bloßer Abrieb sei damit ausgeschlossen.
51Bereits am 21.02.2024 habe er den damaligen Betriebsleiter Y im Rahmen eines Jour fixe über den Unfall und die Beschädigung seines eigenen Pkws informiert. Seine Schadensmeldung sei rechtzeitig und ordnungsgemäß erfolgt. Auf die weiteren Abläufe und Vorgehensweisen, insbesondere die Fertigung des zweiten Unfallberichtes habe er keinerlei Einfluss gehabt. Die verzögerte Übersendung des zweiten Unfallberichtes sei darauf zurückzuführen, dass Herr P die Fotos von seinem Pkw erst einige Tage nach dem 20.02.2024 habe anfertigen können.
52Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Zeugen D sei die Beklagte nicht nachgegangen.
53Bei dem Zusammentreffen einige Tage später mit Herrn D habe er diesem gesagt, dass er zukünftig bitte auf sein Auto aufpassen möge.
54Herr R und Herr S seien nicht befugt gewesen, das Anhörungsverfahren einzuleiten. Der nach der Betriebssatzung zuständige Betriebsleiter Y sei hier übergangen worden.
55Etwa Mitte Mai 2024 habe er den Schaden selbst mit einer Schleifpolierpaste bearbeitet, da er davon ausgegangen sei, dass die Sachbearbeiterin O bereits die Freigabe erteilt habe und einer Regulierung nichts mehr im Wege gestanden hätte, nachdem er alle Unterlagen zur Regulierung beigebracht habe.
56Sowohl gegenüber Herrn P persönlich als auch gegenüber Frau O telefonisch habe er mitgeteilt, dass er die Frage nach der Ursächlichkeit nicht beantworten könne, da er bei dem Unfallgeschehen nicht zugegen gewesen sei.
57Zu der Recherche einer Osmoseanlage hat der Kläger behauptet, er habe den Arbeitsauftrag zur Analyse von Einsparpotenzialen und Reinigung von Photovoltaikanlagen der Beklagten durch eigene Mitarbeiter initiiert. Es habe sich um einen normalen und alltäglichen Arbeitsauftrag gehandelt. Damit sei er einer Anweisung der Kämmerei und Betriebsleitung für die Haushaltsplanung 2025-2029 nachgekommen, entsprechende Einsparpotenziale zu finden. Seit Jahren würden im Bereich der Glasreinigung Osmoseanlagen und Ionenaustauscher in Nachbargemeinden erfolgreich eingesetzt. Bei den Aussagen des Mitarbeite(s B handele es sich um konstruierte Vorwürfe. Bereits in der Vergangenheit seien mehrfach vertrauliche Informationen durch Führungskräfte der Abteilung Gebäudereinigung durchgestochen worden, um Führungskräfte zu diskreditieren. Bei einem Telefonat am 24.07.2024 habe er dem Zeugen B vorgehalten, dass in seinem Sachverhalt Tatsachen stünden, die nicht der Wahrheit entsprechen. Der Zeuge habe entgegnet, dass er sich zu dem Vorfall nicht äußern könne, da er auf Anweisung handele.
58Der Kläger hat darüber hinaus die Ansicht vertreten, der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Beispielsweise sei diesem der Vermerk der Mitarbeiterin O vom 21.05.2025 vorenthalten worden. Der Personalrat sei ebenso wenig über seine weitere Einlassung wie beispielsweise der E-Mail vom 11.06.2024 mit einem Fragenkatalog oder die fehlerhafte Unfallnachstellung vom 10.07.2024 informiert worden.
59Darüber hinaus rügt er die Einhaltung der Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Die Beklagte habe nicht mit der gebotenen Eile den Sachverhalt ermittelt. Die Zeitverzögerung und lange Aufklärungszeit sei allein auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Die Darstellung der Beklagten, dass erste Zweifel erst am 04.06.2024 aufgetreten seien, sei nicht glaubwürdig. Kenntnis von dem Schaden an seinem Privat-Pkw habe Frau ‚O bereits seit dem 01.03.2024 gehabt. Von diesem Zeitpunkt an hätte die Beklagte den Sachverhalt ermitteln können. Weitere Zweifel hätte die Beklagte nach dem Telefongespräch zwischen ihm und Frau O vom 12.04.2024 haben können. Dazu hat der Kläger behauptet, nach Aussagen des Assessor Z der Beklagten sei die Sachverhaltsaufklärung bereits am 10.06.2024 beendet worden.
60Schließlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Kündigungen seien erst am 03.08.2024 zugegangen, da es auf die Gepflogenheiten des Verkehrs nach der Verkehrsanschauung und der Üblichkeit des betreffenden Wohnbezirks ankomme. Post werde regelmäßig in der Zeit von 10:30 bis 11:00 Uhr in seinen Briefkasten eingeworfen. Er habe am 02.08.2024 um 11:25 Uhr seinem Briefkasten lediglich Werbung entnommen.
61Der Kläger hat zuletzt beantragt,
62festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Tatkündigung vom 02.08.2024 aufgelöst worden ist;
hilfsweise festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die außerordentliche fristlose Verdachtskündigung vom 02.08.2024 aufgelöst worden ist;
hilfsweise festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2. auch nicht durch die weitere hilfsweise ordentliche Tatkündigung vom 02.08.2024 zum 30.09.2024 aufgelöst worden ist;
für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. - 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die weitere hilfsweise ordentliche Verdachtskündigung vom 02.08.2024 zum 30.09.2024 aufgelöst worden ist;
für den Fall des Obsiegens mit den Klageanträgen zu 1. - 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Abteilungsleiter Stadtbildpflege und Reinigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
73die Klageanträge abzuweisen.
74Sie hat unter Verweis auf § 3 Abs. 3 S. 3 EigVO NRW i.V.m. § 74 Abs. 3, 68 Abs.1 GO NRW und § 6 Abs. 1 EigVO NRW die Auffassung vertreten, der Stadtdirektor als allgemeiner Vertreter der Oberbürgermeisterin sei zur Unterzeichnung der Kündigungen berechtigt.
75Einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB hat sie zunächst darin gesehen, dass der Kläger vorsätzlich und rechtswidrig in Bereicherungsabsicht versucht habe, einen weiteren Schaden, der nicht auf den betrieblichen Unfall vom 20.02.2024 zurückzuführen sei, über die Kommunalversicherung regulieren zu lassen. Jedenfalls bestehe insoweit der dringende Verdacht. Der Lebenswirklichkeit hätte es entsprochen, wenn der Kläger am Morgen des 20.02.2024 auch seinen Privat-Pkw auf Schäden untersucht hätte. Die wesentliche Beseitigung des Schadens durch den Kläger sei zur Vereitelung einer weiteren Begutachtung des Fahrzeugs erfolgt.
76Dazu hat die Beklagte behauptet, der Pkw des Klägers sei am 20.02.2024 nicht durch die herabstürzende Ladung beschädigt worden. Kartons seien nicht umhergeflogen. Die Fotos, auf die sich der Kläger beziehe, seien bereits während der Aufräumarbeiten aufgenommen worden. Deshalb sei ein oberer Karton des Gebindes zurück auf die Palette gelegt worden. Es sei zu vermuten, dass der Kläger von dem Lackschaden an der hinteren linken Tür seines Privat-PKW schon vor dem Unfallereignis am 20.02.2024 gewusst habe.
77Dies habe der Mitarbeiter D dem Kläger in einem Gespräch einige Tage nach dem 20.02.2024 auch so mitgeteilt. In diesem Gespräch habe der Kläger diesem vorgehalten, dass er einen Kratzer in sein Auto gemacht habe. Der Zeuge selbst sei, wie dem Kläger bekannt, ein schüchterner Typ und leicht zu verunsichern.
78Der Unfallbericht vom 01.03.2024 sei auf Weisung des Klägers entstanden. Der Kläger sei Herrn P gegenüber weisungsbefugt und übergeordnet. Er habe ihm am 21.02.2024 klargemacht, dass der Lackschaden an seinem Privat-Pkw durch den Hubwagenunfall verursacht worden sei. Zudem habe Herr P die Herren F und J darüber informiert, dass der Kläger angegeben habe, dass sein Lackschaden durch die umherfliegenden Kartons des Hubwagenunfalls vom 20.02.2024 entstanden sei. Die Herren P, F und J hätten erhebliche Zweifel an dem Zusammenhang zwischen dem Lackschaden an dem Privat Pkw des Klägers und dem Hubwagen-Unfall. Herr D habe den zweiten Unfallbericht entgegen seiner Überzeugung unterschrieben, da er sich durch den Kläger dazu genötigt gesehen habe.
79Die Beseitigung des Schadens an der linken hinteren Tür des Privat-PKW des Klägers sei nach dem Gespräch am 07.06.2024 und der Ablehnung der Schadensregulierung am 10.06.2024 erfolgt, um eine weitere sachverständige Untersuchung zu vereiteln.
80Zu der Unfallnachstellung vom 10.07.2024 hat die Beklagte behauptet, dass nach Maßen und Abständen weder die Kartons noch der Hubwagen oder dessen Gabel hätten die linke hintere Tür des Privat-Pkws des Klägers berühren können. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der Beschädigung der linken Hintertür des Privat-PKWs des Klägers und dem Hubwagen Unfall am 20.02.2024 sei physikalisch ausgeschlossen.
81Herrn P verbinde mit dem Kläger eine private Freundschaft. Deshalb habe dieser den Kläger über die Eindrücke aus dem Anhörungsgespräch sowie heimlich aufgenommene Fotos der Unfallnachstellung vom 10.07.2024 informiert. Im Nachgang habe der Kläger versucht, Herrn A1 zu beeinflussen.
82Hinsichtlich der Recherche nach einer Osmoseanlage zur Reinigung von Photovoltaikanlagen sei der Vortrag des Klägers zur Erhebung von Einsparpotenzialen eine bloße Schutzbehauptung. Besonders auffällig sei, dass Recherchegegenstand kleinere Anlagen, die im Privatgebrauch üblich seien, gewesen sei. Am 10.07.2024 habe der Kläger Herrn B mitgeteilt, dass die Recherche der Anschaffung einer kleineren Osmoseanlage diene, die er auch zur Reinigung seiner privaten Photovoltaikanlage verwenden könne.
83Eine Abmahnung sei aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich. Eine Verhaltensänderung des Klägers sei nicht zu erwarten, da der Kläger sich auch während der Aufklärungsphase nicht kooperativ verhalten habe.
84Die Interessenabwägung sei zulasten des Klägers zu treffen. Aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer, der besonderen Vertrauensstellung und disziplinarischen Verantwortlichkeit des Klägers sei das Vertrauen in dessen Redlichkeit und Zuverlässigkeit nachhaltig zerstört. Der Kläger sei bei den Nachforschungen uneinsichtig gewesen und habe keine Loyalität gezeigt. In der Gesamtschau zeige das Verhalten des Klägers deutlich, dass dieser bereit sei, die Beklagte auf verschiedene Weise zu täuschen, um einen privaten Vorteil zu erlangen.
85Die Beteiligung des Personalrats sei vollständig und wirksam. Der Personalrat habe an allen Ortsterminen und Anhörungsgesprächen teilgenommen und sei über alle erheblichen Umstände der Kündigung informiert worden. Eine Verpflichtung zur Zurverfügungstellung von Beweismitteln und Unterlagen bestehe nicht.
86Die fristlose Kündigung sei auch innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgt. Einleitende Maßnahmen seien erst nach dem Telefongespräch des Klägers und der Mitarbeiterin O am 04.06.2024 geboten gewesen. Erst in diesem Telefongespräch habe sich das unredliche Vorgehen des Klägers herausgestellt. Die Anhörungsgespräche seien in der gebotenen Eile umgehend terminiert und durchgeführt worden. Die Ermittlungen seien nach den üblichen Verfahren von Unfällen und Versicherungsfällen auf dem Betriebshof erfolgt. Die Herren P und C hätten aufgrund von Urlaubsabwesenheitszeiten und der Hochzeit des Herrn P erst am 03.07.2024 angehört werden können. Am 21.05.2024 sei noch nicht klar gewesen, dass andere Unfallverursacher nicht in Betracht kämen. Der Lauf der Zweiwochenfrist sei jedenfalls durch den zweiten Sachverhaltskomplex der Recherche der Osmoseanlage bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist, dem 29.07.2024, gehemmt gewesen.
87Mit Urteil vom 28.01.2025 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei weder durch die fristlosen noch die ordentlichen Kündigungen aufgelöst worden. Weder nach den Grundsätzen der Tat- noch der Verdachtskündigung liege ein wichtiger Grund oder ein eine Kündigung sozial rechtfertigender verhaltensbedingter Grund. Die Beklagte habe einen Tatnachweis für ein betrügerisches Vorgehen des Klägers weder hinsichtlich des Unfallhergangs vom 20.02.2024 noch aus der Recherche bezüglich der Osmoseanlage erbracht.
88Zwar dürfte der Unfallbericht vom 01.03.2024 nach den Recherchen der Beklagten hinsichtlich der Beschädigung des klägerischen Pkw falsch sein. Durch die E-Mail vom 15.05.2024 habe der Kläger auch zumindest eine mögliche Fehlvorstellung auf Seiten der Beklagten aufrechterhalten. Ob der Kläger damit den Eintritt eines rechtswidrigen Erfolges durch die beabsichtigte Schadensregulierung für möglich hielt, lasse sich jedoch nicht nachvollziehen. Er habe den Unfallbericht nicht selbst erstellt. Inwieweit er die Mitarbeiter D und J informiert bzw. beeinflusst haben könnte, habe die Beklagte nicht dargestellt. Wie es zu den Äußerungen im Unfallbericht gekommen sei, sei nicht vorgetragen. Ebenso wenig sei vorgetragen, dass der Kläger bereits vor dem 20.02.2024 von dem Lackschaden an seinem Pkw Kenntnis gehabt habe. Es sei durchaus möglich, dass der Wagen am 20.02.2024 auf dem Betriebshof beschädigt worden sei und dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zugestanden habe. Der Kläger habe - wenn auch spät - mitgeteilt, dass er keine Angaben zum Unfallhergang machen könne. Insoweit könne nicht gesichert von einem Tatbeitrag des Klägers bezüglich der Schadensregulierung ausgegangen werden.
89Auch bezüglich der Recherche der Osmoseanlage durch Herrn B in der Zeit vom 01.-12.07.2024 könne dem Kläger nicht nachgewiesen werden, dass er einen Mitarbeiter der Beklagten für seine privaten Zwecke arbeiten habe lassen. Nach der Gesprächsnotiz sei nicht sicher, dass der Kläger die Recherche ausschließlich zu privaten Zwecken veranlasst habe.
90Die von der Beklagten festgestellten Tatsachen würden auch keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger in betrügerischer Weise beabsichtigt habe, die Regulierung des Lackschadens an seinem Privat-Pkw zu erlangen. Der Geschehensablauf, wie ihn die Beklagte darstelle, könne sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ebenso gut dahingehend erklären lassen, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer am 20.02.2024 entstandenen Lackbeschädigung der linken hinteren Tür seines Privat-Pkw auf dem Betriebshof gegenüber der Beklagten zustehe. Ebenso wenig sei auszuschließen, dass der Kläger die Anschaffung einer Osmoseanlage für dienstliche Zwecke der Beklagten beabsichtigte.
91Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung folge aus der Unwirksamkeit der Kündigung nach der Rechtsprechung des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichts. Schutzwürdige Interessen der Beklagten seien nicht dargelegt.
92Die erstinstanzliche Entscheidung ist der Beklagten am 13.05.2025 zugestellt worden. Mit ihrer am 22.05.2025 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.08.2025 am 08.08.2025 begründeten Berufung wendet sie sich hiergegen im Wesentlichen mit folgender Begründung:
93Sie gehe weiterhin davon aus, der Kläger habe eine nicht berechtigte Schadensregulierung zu seinen Gunsten zumindest in Kauf genommen und zudem einen Arbeitszeitbetrug verwirklicht.
94Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits vor dem Unfall Kenntnis von dem Lackschaden hatte, denn er habe sehr ungewöhnlich reagiert. Es liege außerhalb der Lebenswirklichkeit, dass er nicht direkt auch seinen Pkw auf mögliche Beschädigungen untersucht habe, als er direkt nach dem Unfallereignis zur Unfallstelle gekommen sei. Realitätsfern sei zudem, dass der Kläger bei seiner Rückkehr am Nachmittag einen Kratzer gesehen habe, denn der Abstand zu seinem Pkw habe in diesem Moment etwa sieben Meter betragen. Zudem habe sich vor der Halle 19, also im Blickfeld des Klägers ein großer Blumenkübel befunden. Der das Auto führende Herr G habe sich hierzu derart eingelassen, er selbst habe das Dienstauto geparkt. Noch während des Aussteigens habe der Kläger sofort gesagt, dass eine Macke an seinem Auto sei. Der Kläger habe ihn aufgefordert, Herrn P den Unfall zu melden, da er selbst keine Zeit habe. Er habe sich den Kratzer nicht selbst angesehen, sondern Herrn P am nächsten Tag mündlich davon berichtet.
95Selbst wenn der Kläger keine vorherige Kenntnis von dem Lackschaden gehabt hätte, habe er mangels eigener Anwesenheit beim Unfallereignis nicht sicher von einer Ursächlichkeit ausgehen dürfen. Der Kläger habe jedoch subjektiv Einfluss genommen, indem er Kontakt zu Herrn P zwecks Unfallberichterstattung aufnahm, dass ein Schaden an seinem Pkw durch den Hubwagenunfall entstanden sei und dieser sodann die Herren J und F informierte. Die Angaben im Unfallbericht seien auf Veranlassung des Klägers getätigt worden. Auch im Nachgang habe er Kontakt zu Herrn P zur Formulierung der Antworten auf die Anfragen der Sachbearbeiterin O aufgenommen. Dass er sich statt an die originär zuständigen Personen J und F an deren Vorgesetzten P wandte, indiziere seine Täuschungsabsicht. Er habe sich durch diesen eine unkomplizierte Abwicklung erhofft. Für die zweite Unfallberichterstattung habe der Kläger gegenüber Frau O darauf bestanden, dass Schadensursache der Hubwagenunfall gewesen sei. Ein redlicher Beschäftigter hätte angegeben, dass er beim Unfall nicht dabei gewesen sei und hätte nicht auf einer Regulierung bestanden. Auch dass der Kläger ohne den Lackschaden bereits behoben zu haben auf die Auszahlung der sich aus dem Kostenvoranschlag ergebenden Summe gefordert habe, spreche gegen ihn. Nachdem er sodann monatelang auf eine Reparatur verzichtet habe, und sodann direkt nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe gegen ihn den Schaden beheben ließ, lasse das Vorliegen des Tatbestandes des Betruges erstarken. Hierdurch habe der Kläger vereitelt, die angebliche Kausalität des Schadensereignisses nachzuweisen. Soweit das Arbeitsgericht angenommen habe, es sei nicht ausgeschlossen, dass der klägerische Pkw am 20.02.2024 auf dem Betriebsgelände beschädigt worden sei, habe es verkannt, dass der Kläger aber gerade nicht irgendeine Schadensursache für seinen Lackschaden angegeben habe, sondern einzig und eindeutig den Hubwagenunfall.
96Soweit das Arbeitsgericht angenommen habe, es sei nicht ausgeschlossen, der Kläger habe die Osmoseanlage zu dienstlichen Zwecken anschaffen wollen, habe es ihren Vortrag außer Acht gelassen, eine Photovoltaikanlage der angefragten Größe werde bei ihr nicht eingesetzt und die Anschaffung einer solchen sei nicht nur nicht geplant gewesen, sondern gänzlich ungeeignet für die betrieblichen Zwecke. Es komme insoweit auf die konkreten betrieblichen Gegebenheiten und nicht auf allgemeine Lebenserfahrung an. Gerade weil der Kläger Fachwirt für Reinigung und Hygiene sei, könne und müsse davon ausgegangen werden, dass er von der Ungeeignetheit einer solch kleinen Anlage für die großen städtischen Photovoltaikanlagen - welche von einer Fremdfirma gereinigt würden - gänzlich ungeeignet seien. Eine Loyalitätspflichtverletzung liege dabei bereits dann vor, wenn ein Arbeitnehmer private Interessen mit denen des Arbeitgebers unzulässig verbinde.
97Die Weiterbeschäftigung des Klägers sei ihr unzumutbar. Beim Kläger handele es sich um einen Abteilungsleiter mit Vorbildfunktion, der vorliegend mit erheblicher krimineller Energie zum eigenen Vorteil und zu ihrem Nachteil gehandelt habe.
98Mit Schriftsatz vom 28.10.2025 hat die Beklagte sodann einen hilfsweisen Auflösungsantrag gestellt und hierzu vorgebracht, in der Berufungserwiderung und im parallellaufenden erstinstanzlichen Gerichtsverfahren habe der Kläger nunmehr erhebliche strafrechtliche Vorwürfe gegen sie erhoben und sich deutlich vom Betriebsleiter abgewandt. Im laufenden Zahlungsrechtsstreit habe der Kläger ihr Prozessbetrug, falsche Verdächtigung und üble Nachrede vorgeworfen. Soweit der Kläger Ausführungen zur Leitungsebene mache, seien seine Angaben unerheblich aber auch unwahr. Die während Kündigungsfristen ausgesprochenen Kündigungen stünden nicht im Zusammenhang mit dem Kläger. Das Vertrauensverhältnis sei nicht mehr existent. Die Ausführungen des Klägers zeigten deutlich, dass er weder willens noch in der Lage sei, den aktuellen Betriebsleiter R als seinen Vorgesetzten zu akzeptieren. Der Kläger habe behauptet, dieser nutze seine Machtposition, um ihn - den Kläger - mit allen nur erdenklichen haltlosen Vorwürfen und konstruierten Sachverhalten zu verdrängen. Dies gelte auch im Hinblick auf den Personalleiter der U V GmbH S. Der Kläger habe diesen als „Erfüllungsgehilfen“ der Beklagten betitelt und gegen ihn Strafanzeige erstattet. Herr R sei nicht nur Stadtrat, sondern auch Betriebsleiter und Vorstandsbereichsleiter der Beklagten und in dieser Funktion direkter Vorgesetzter des Klägers.
99Nachträglich hätten sich 78 Beschäftigte aus dem ehemaligen Verantwortungsbereich des Klägers offen sehr erleichtert über dessen Weggang gezeigt und eigeninitiativ zwischen dem 30.05. und 11.07.2025 eine Unterschriftenliste erstellt, um sich der Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenzustellen. Auch der Personalrat habe sich gegen den Kläger positioniert.
100Dass die Staatsanwaltschaft habe das durch Strafantrag von Herrn R initiierte Strafverfahren gegen den Kläger nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe, sei unerheblich, da es nicht unbedingt auf die erwiesene Strafbarkeit eines Verhaltens ankomme. Im Rahmen der Verdachtskündigung genüge es, wenn auf objektive Tatsachen begründete Verdachtsmomente vorlägen, die geeignet seien, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.
101Ein Protokoll vom 03.07.2024 existiere nicht. Das Zitat des Herrn P sei erfunden. Ebenso sei falsch, dass Herr P den Eindruck gehabt habe, man habe dem Kläger etwas andichten wollen. Herr S habe keine Falschaussage getätigt. Der Kläger habe laut dessen Aussage geäußert: „Wir müssen den [Schadens-]Bericht ändern.“ Gegenüber der Polizei habe er ausgesagt, der Kläger sei gefragt worden, ob er sich einem Dritten gegenüber dafür ausgesprochen habe, den Unfallbericht zu ändern. Damit habe er wahrheitsgemäß ausgesagt. Die Ermittlungen richteten sich nicht gegen Herrn S, sondern gegen Unbekannt.
102Herr P habe eine Ermahnung, keine Abmahnung erhalten. Dass der Kläger überhaupt davon Kenntnis habe, verdeutliche das vertraute private Verhältnis zwischen den beiden.
103Im Parallelverfahren habe der Kläger folgendes vorgetragen:
104„Nach Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, hat die Beklagte hier vorsätzlich und wissentlich einen Prozessbetrug im Arbeitsgerichtsverfahren Az. 1 Ca 1011/24 begangen. Die Beklagte hat hier vorsätzlich und wahrheitswidrig vorgetragen, die 2-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB eingehalten zu haben, obwohl sie diese, wie sie jetzt selbst in ihrem Schriftsatz zugibt und vorträgt, nicht eingehalten hat.“
105„Wenn sie weiter die Auffassung vertritt, dass bei Vorlegen der AU Bescheinigungen deren Beweiswert auch deshalb erschüttert sei, weil der Zeitpunkt der ersten Krankmeldung am Tag nach der mündlich in Aussicht gestellten Kündigung und die anschließende Fortdauer der Krankmeldungen über die Dauer des Kündigungsschutzprozesses hinweg als eindeutiges Indiz dafür taugt, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht wird, um einen Anspruch auf Lohnfortzahlung und Krankengeldzuschüsse entstehen zu lassen bzw. aufrecht zu erhalten und somit Einkommen zu generieren, ohne die Arbeitsleistung erbringen zu lassen, so stellt dieses eine üble Nachrede / falsche Verdächtigung und somit eine strafrechtlich zu verfolgende Straftat dar. Es ist im Übrigen nicht das erste Mal, dass die Beklagte gegen den Kläger in dem gesamten Rechtsstreit so vorgeht. “
106Der Kläger habe mit dem Vorwurf des Prozessbetruges jegliche Vertrauensbasis zwischen den Parteien zerstört. Die weitergehenden strafrechtlichen Vorwürfe seien ebenfalls vollständig unbegründet und sorgten einmal mehr für eine unwiederbringliche Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses.
107Die Beklagte beantragt zuletzt,
108das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 28.01.2025 -1 Ca 1011/24 - abzuändern und
109die Klage abzuweisen;
hilfsweise das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 29.745,49 € nicht überschreiten sollte, zum 30.09.2024 aufzulösen.
Der Kläger beantragt,
114die Berufung zurückzuweisen.
115Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
116Darüber hinaus führt er aus, die Beklagte hätte dem seinerzeitigen Betriebsleiter zur vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gedrängt. Neben ihm seien drei weiteren Führungskräften mit fadenscheinigen Begründungen und nicht haltbaren Vorwürfen fristlos gekündigt worden. Die Aufklärung sei nachlässig und ohne jeden Sachverstand betrieben worden. Man habe bewusst versucht, ihm ein Vergehen oder Fehlverhalten vorzuwerfen, wofür es gar weder Anhaltspunkte noch Beweise gegeben hätte. Niemand habe die Ursächlichkeit ausgeschlossen. Dass dies nicht der Fall sei, könne durch die Protokolle der Anhörungsgespräche belegt werden, deren Herausgabe die Beklagte jedoch verweigere. Es sei aber auch durch die Zeugenaussagen im Ermittlungsverfahren ersichtlich. Der Beklagten bzw. dem Betriebsleiter R sei es allein darum gegangen, ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Auch die Polizei habe festgestellt, dass eine Berührung zwischen Hubwagen und Pkw nicht auszuschließen sei. In einem Anhörungsgespräch vom 03.07.2024 habe Herr P laut Protokoll erklärt: „Mich hat dann am nächsten Tag der Herr B1 kontaktiert und er hatte mir gesagt, dass möglichweise an seinem Fahrzeug hierbei ein Schaden entstanden ist.“
117Im Anhörungsgespräch am 07.06.2024 habe Herr S ihn damit konfrontiert, dass ein er - der Kläger - einen anderen Mitarbeiter aufgefordert haben soll, den zweiten Unfallbericht zu ändern. Auf seine Aufforderung, ihm den Namen der Person zu nennen, die diese falsche Tatsache behauptet habe, habe er keine Antwort erhalten, weshalb er am 11.07.2024 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen falscher Verdächtigung, Verleumdung oder übler Nachrede gestellt habe. Daraufhin sei Herr S durch die Staatsanwaltschaft vernommen worden. Auf seine Angabe, er - der Kläger - sei lediglich neutral befragt worden, sei das Verfahren eingestellt worden. Dies stelle eine nachweisliche Falschaussage zu seinem Nachteil dar. Die Staatsanwaltschaft habe die Ermittlungen mittlerweile wiederaufgenommen.
118Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
119Entscheidungsgründe
120I. Die Berufung ist zulässig.
121Sie ist nach § 64 Abs. 2 c) ArbGG als Rechtsstreit über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses statthaft und im Übrigen nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1, 5 ArbGG, 519 ZPO rechtzeitig sowie innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist form- und fristgerecht i.S.d. §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO begründet worden.
122II. Die Berufung ist indes unbegründet.
1231. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständlichen Kündigungen nicht aufgelöst worden ist.
124a) Der Kläger hat rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klageerhebungsfrist des § 4 KSchG, der auch bei einer außerordentlichen Kündigung zu beachten ist, Kündigungsschutzklage erhoben.
125b) Der Beklagten steht jedoch kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB zur Seite, der zur außerordentlichen fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde. Weder kann von einer erwiesenen Tat, also von einer tatsächlich begangenen erheblichen Vertragspflichtverletzung, noch von Tatsachen ausgegangen werden, die einen dringenden Tatverdacht begründen könnten, es habe eine schwere Vertragspflichtverletzung vorgelegen.
126aa) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der - gegebenenfalls fiktiven - Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG vom 29.06.2017 - 2 AZR 597/16; BAG vom 20.10.2016 - 6 AZR 471/15; BAG vom 17.03.2016 - 2 AZR 110/15; BAG vom 16.07.2015 - 2 AZR 85/15; BAG vom 18.12.2014 - 2 AZR 265/14).
127bb) Als ein die außerordentliche Kündigung „an sich“ rechtfertigender Grund kommt auch die Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten in Betracht (vgl. BAG vom 19.01.2016 - 2 AZR 449/15; BAG vom 26.03.2015 - 2 AZR 517/14; BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13). Das betrifft sowohl auf die Hauptleistungspflicht bezogene Nebenleistungspflichten, die der Vorbereitung, der ordnungsgemäßen Durchführung und der Sicherung der Hauptleistung dienen und diese ergänzen (vgl. BGH vom 13.11.2012 - XI ZR 145/12), als auch sonstige, aus dem Gebot der Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB erwachsende Nebenpflichten (zum Inhalt möglicher Nebenleistungspflichten vgl. BAG vom 28.10.2010 - 8 AZR 418/09). Ob eine Verletzung arbeitsvertraglicher (Neben-)Pflichten vorliegt, entscheidet sich nach der objektiven Rechtslage (vgl. BAG vom 19.01.2016 - 2 AZR 449/15).
128cc) Eine tatsächlich begangene Vertragspflichtverletzung ist durch die Beklagte nicht im Ansatz dargelegt.
129(1) Soweit sich die Beklagte auf das Unfallereignis vom 20.02.2024 und die Geschehnisse darum beruft, kann auch nach dem als wahr unterstellten Vortrag der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe bewusst versucht, einen bereits zuvor erlittenen Lackschaden an seinem privaten Pkw über die Beklagte zu regulieren. Die Beklagte gesteht selbst zu, dass sie hierzu keine eindeutigen Erkenntnisse hat. Sie trägt durchgehend vor, „es sei davon auszugehen, dass“ der Kläger sich rechtswidrig verhalten habe und führt zur Begründung allenfalls Indizien heran. Weder hat die Beklagte vorgetragen, dass der Lackschaden tatsächlich bereits vor dem 20.02.2024 am Pkw des Klägers vorhanden - und womöglich von einem Zeugen festgestellt - war, geschweige denn, dass der Kläger hiervon positive Kenntnis hatte, etwa weil er Kollegen bereits zuvor von dem Schaden berichtet hatte. Beide Umstände sind jedoch notwendige Voraussetzung für ein bewusst begangenes rechtswidriges Verhalten des Klägers.
130Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe den zweiten Unfallbericht nicht initiieren dürfen, weil er - unstreitig - nicht positiv gewusst habe, dass der Schaden an seinem Fahrzeug durch den Hubwagenunfall verursacht worden ist, verfängt dies nicht. Der Kläger hat vorgetragen, am Morgen des 20.02.2024 sei sein Wagen unbeschädigt gewesen. Bei der Ortsbesichtigung am frühen Morgen habe er seinen Wagen nicht untersucht. Erst bei seiner Rückkehr am Nachmittag sei ihm der Kratzer aufgefallen. In einem derartigen Fall ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger davon ausging, dass der Hubwagenunfall, von dem er unstreitig Kenntnis hatte, im weiteren Sinn ursächlich für die Beschädigung war und dies entsprechend im Unfallbericht - selbst oder durch Dritte - auch angab. Dieses klägerische Vorbringen hat die Beklagte nicht widerlegt. Zu den die Kündigung begründenden Tatsachen, die der Kündigende vortragen und gegebenenfalls beweisen muss, gehören aber auch diejenigen, die Rechtfertigungs-und Entschuldigungsgründe für das Verhalten des gekündigten Arbeitnehmers ausschließen (vgl. BAG vom 03.11.2011 - 2 ATZR 748/10; BAG vom 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06; BAG vom 06.08.1987 - 2 AZR 226/87).
131Soweit die Beklagte die allgemeine Lebenswahrscheinlichkeit hierzu bemüht, sind ihre Ausführungen nicht zur Widerlegung im Rahmen einer Tatkündigung geeignet.
132(2) Hinsichtlich der vom Kläger in Erwägung gezogenen Osmoseanlage gilt selbiges.
133Der Kündigungsvorwurf der Beklagten geht zunächst nicht dahin, der Kläger habe eine Osmoseanlage für sich privat auf Kosten der Beklagten erworben. Ebenfalls liegt der Vorwurf nicht darin, der Kläger habe eine solche tatsächlich angeschafft, um sie für private Zwecke zu nutzen. Schlussendlich liegt der Vorwurf auch nicht darin, er habe eine objektiv nutzlose Anlage erworben. Es ist unstreitig, dass es zu einem Erwerb nicht gekommen ist.
134Der Beklagtenvorwurf erschöpft sich in erster Linie darin, dass der Kläger einen Mitarbeiter zur Recherchearbeiten über eine objektiv nutzlose Anschaffung, die er (auch oder ausschließlich) zu Privatzwecken beabsichtigte, herangezogen habe und somit Arbeitskraft sachwidrig verwendet zu haben. Zudem wirft die Beklagte dem Kläger vor, dass er die Absicht gehabt habe, eine unpassende Osmoseanlage aus unlauteren Zwecken zu erwerben.
135Beides kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden. Hieraus ergibt sich gleichwohl kein Grund, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden. Zwar dürfte in einem entsprechenden Verhalten eine Pflichtverletzung zu sehen sein. Eine fristlose Kündigung erweist sich jedoch auch dann jedenfalls als unverhältnismäßig.
136(a) Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Die ordentliche wie die außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Sie dient der Objektivierung der negativen Prognose (vgl. BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09; BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08). Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (vgl. BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09; BAG vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06).
137Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn es mildere Mittel gibt, eine Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren (vgl. BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09; BAG vom 12.01.2006 - 2 AZR 179/05). Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes deshalb nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 103/08 - BAG vom 19.04.2007 - 2 AZR 180/06).
138Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers (vgl. BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09; BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 103/08; BAG vom 27.04.2006 - 2 AZR 415/05). Auch in diesem Bereich gibt es keine „absoluten“ Kündigungsgründe. Stets ist konkret zu prüfen, ob nicht objektiv die Prognose berechtigt ist, der Arbeitnehmer werde sich jedenfalls nach einer Abmahnung künftig wieder vertragstreu verhalten (vgl. BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09).
139(b) Hiernach war eine Abmahnung nicht entbehrlich.
140Zwar wäre bei dem Verhalten des Klägers - als wahr unterstellt - nicht zu erwarten gewesen, dass die Beklagte dieses billigen würde. Mit der beabsichtigten eigennützigen Anschaffung von Sachmitteln geht zudem eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung einher, die das Vertrauensverhältnis der Parteien erheblich belastet. Nach dem Vortrag der Beklagten soll der Kläger jedoch Herrn B über seine Absicht zur Privatnutzung frank und frei informiert haben. Dies verdeutlicht, dass er sich das Ausmaß seines Verhaltens nicht hinreichend vor Augen führte. Hinsichtlich seiner etwaig unlauteren Anschaffungsabsichten wäre mithin zu erwarten gewesen, dass er hiervon nach einer Abmahnung Abstand nehmen würde. Die Beklagte bleibt darüber hinaus jeglichen Vortrag dazu schuldig, welchen Umfang die zu Unrecht verwendete Arbeitskraft angenommen haben soll. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die Pflichtverletzung des Klägers insoweit - auch in seinen Augen - eine Grenze erreichte, bei der er mit der sofortigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hätte rechnen müssen. Das Arbeitsverhältnis war zudem nicht von Abmahnungen vorbelastet, so dass sich der Ausspruch einer solchen als missbilligende Äußerung das probate, angemessene und zumutbare Mittel gewesen wäre, dem Kläger sein Fehlverhalten vor Augen zu führen.
141dd) Die Kündigung erweist sich auch als Verdachtskündigung nicht als wirksam.
142Der Verdacht einer Pflichtverletzung stellt gegenüber dem verhaltensbezogenen Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Pflichtverletzung tatsächlich begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar (vgl. BAG vom 18.06.2015 - 2 AZR 256/14). Der Verdacht kann eine Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers bedingen (vgl. BAG vom 31.01.2019 - 2 AZR 426/18).
143Jedes Arbeitsverhältnis setzt als personenbezogenes Dauerschuldverhältnis ein gewisses gegenseitiges Vertrauen der Vertragspartner voraus. Ein schwerwiegender Verdacht einer Pflichtverletzung kann zum Verlust der vertragsnotwendigen Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers und damit zu einem Eignungsmangel führen, der einem verständig und gerecht abwägenden Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht (vgl. BAG vom 31.01.2019 - 2 AZR 426/18; BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11; BAG vom 05.04.2001 - 2 AZR 217/00; BAG vom 14.09.1994 - 2 AZR 164/94). Der durch den Verdacht bedingte Eignungsmangel stellt einen Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers dar, auch wenn die den Verdacht und den daraus folgenden Vertrauensverlust begründenden Umstände nicht unmittelbar mit seiner Person zusammenhängen müssen (vgl. BAG vom 31.01.2019 - 2 AZR 426/18).
144Die Verdachtskündigung ist „keine unterentwickelte Tatkündigung“ im Sinne einer Absenkung des von § 286 Abs. 1 ZPO verlangten Beweismaßes (vgl. BAG vom 31.01.2019 - 2 AZR 426/18). Vielmehr unterscheidet sich der materiell-rechtliche Bezugspunkt der richterlichen Überzeugungsbildung. Bei einer Tatkündigung muss das Gericht davon überzeugt sein, der Arbeitnehmer habe eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung begangen. Die diese Würdigung tragenden (Indiz-)Tatsachen müssen entweder unstreitig oder bewiesen sein. Hingegen muss das Gericht bei einer Verdachtskündigung mit dem nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit zu der Überzeugung gelangen, der Arbeitnehmer weise aufgrund des Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen Eignungsmangel auf. Dazu müssen die den Verdacht begründenden (Indiz-)Tatsachen ihrerseits unstreitig sein oder vom Arbeitgeber „voll“ bewiesen werden.
145Die erforderliche Annahme, das für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv unabdingbare Vertrauen sei bereits aufgrund des Verdachts eines erheblichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers zerstört, ist zumindest solange nicht gerechtfertigt, wie der Arbeitgeber die zumutbaren Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts nicht ergriffen hat. Dazu gehört insbesondere, dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Verdachtsmomenten zu geben, um dessen Einlassungen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können. Versäumt der Arbeitgeber dies, kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berufen; die hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam (vgl. BAG vom 31.01.2019 - 2 AZR 426/18; BAG vom 25.04.2018 - 2 AZR 611/17).
146(1) Nach den vorgenannten Grundsätzen liegt im Zusammenhang mit dem Hubwagenunfall kein dringender Tatverdacht vor, der der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen würde.
147Der Verdacht muss auf konkreten, vom Kündigenden darzulegenden und ggf. - mit dem „vollen“ Maß des § 286 Abs. 1 ZPO - zu beweisenden Tatsachen beruhen. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus (vgl. BAG vom 31.01.2019 - 2 AZR 426/18; BAG vom 02.03.2017 - 2 AZR 698/15; BAG vom 18.06.2015 - 2 AZR 256/14).
148Die Beklagte stützt den Verdacht, der Privat-Pkw des Klägers sei bereits vor dem Unfallereignis beschädigt gewesen und der Kläger habe dies gewusst, zunächst auf den Umstand, dass er seinen Wagen am Morgen des 20.02.2024 nicht auch auf Schäden untersucht habe. Dies würde der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Beklagte selbst vorträgt und sich auch aus den vorlegten Lichtbildern ergibt, dass angesichts der Umstände am Unfallort, wie sie sich dem Kläger bei seiner Ankunft boten, eine Untersuchung seines Wagens nicht geboten war. So war die Palette zur anderen Seite - weg von Halle 20 vor der sein Pkw stand - vom Hubwagen gekippt. Die Ladung war nicht breit verstreut, der Hubwagen stand nicht in unmittelbarer Nähe zu seinem Auto. Kein anderer der Anwesenden hat es zudem für nötig erachtet, auch den Wagen des Klägers zu untersuchen. Andernfalls wäre der Lackschaden zwingend aufgefallen. Denn notwendige Grundlage für den von der Beklagten angenommenen Pflichtverstoß des Klägers ist, dass die Beschädigung zum Zeitpunkt des Unfalls bereits vorhanden gewesen ist. Dann hätte jedoch der Kratzer bei der Aufnahme des Unfalles grundsätzlich auffallen können und bei Inaugenscheinnahme des Autos auch müssen.
149Wenn die Beklagte es darüber hinaus für realitätsfern erachtet, dass der Kläger die Beschädigung bei seiner Rückkehr aus dem von Herrn G geführten Wagen aus sieben Metern Entfernung bemerkte, teilt die Kammer diesen Eindruck nicht. Angesichts der dunklen Farbe des Pkw sind bei normalem Tageslicht auch aus sieben Metern Entfernung selbst kleine Kratzer deutlich erkennbar. War es - wie auch aus den Lichtbildern deutlich ersichtlich - zum Zeitpunkt der Unfallaufnahme jahrezeitbedingt noch dunkel, herrschten bei Rückkehr des Klägers unstreitig noch gute Lichtverhältnisse. Die auf den vom Kläger mit dem zweiten Unfallbericht eingereichten Lichtbildern ersichtlichen weißen Kratzer stellen einen deutlichen Kontrast zur Lackfarbe dar und sind ganz ersichtlich selbst aus großer Entfernung ins Auge springend. Soweit die Beklagte vorbringt, der Blumenkübel habe die Sicht auf die Wagenseite verdeckt, mag sie sich vor Augen halten, dass der Kläger sich in einem fahrenden Auto befand und so keinen statischen Blick auf sein Auto hatte. Ganz entscheidend hinzu kommt jedoch die Tatsache, dass es für den Kläger viel günstiger gewesen wäre, bereits am Morgen auf einen ihm bekannten Lackschaden hinzuweisen, wenn er die Absicht gehabt hätte, diesen unberechtigt über die Beklagte zu regulieren. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger den Weg über einen nachgeholten Unfallbericht hätte wählen sollen, wenn er den Schaden gleich bei der morgendlichen Unfallaufnahme mit hätte angeben können.
150Soweit die Beklagte weiter anführt, dass nach dem aufgenommenen Unfallhergang, den Gegebenheiten vor Ort und der Ausrichtung der Kratzer eine Beschädigung des klägerischen Pkw beim Sturz des Hubwagens durch herabfallende Kartons eher unwahrscheinlich erscheint, teilt die Kammer diese Auffassung durchaus. Hieraus ist jedoch nicht zwingend der Schluss abzuleiten, dass der Pkw bereits beschädigt war. Vielmehr ist ebenso gut denkbar, dass der Kratzer bei den notwendigen Aufräumarbeiten entstanden ist. Da sowohl die gekippte Ladung als auch das beschädigte Motorrad geräumt werden mussten, war hierbei erheblicher Rangieraufwand erforderlich. Sowohl der Standort des Pkw als auch die Lage der Kratzer legen dabei nahe, dass es (erst) in diesem Zusammenhang zu einer Beschädigung des klägerischen Pkw kam. Soweit die Beklagte vorgebracht hat, die Höhe der Kratzer schließe eine Berührung mit der Gabel des Hubwagens aus, vermag dies nicht zu überzeugen. Die waagerechten Kratzer hätten nämlich sowohl durch die Gabel als auch die Palette oder die sich darauf befindlichen Kartons und damit unabhängig von ihrer Höhe verursacht werden können. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass der Unfallverursacher D selbst widersprüchliche Angaben gemacht hat. Dieser hatte zunächst den zweiten Unfallbericht unterschrieben und damit bestätigt, dass der Pkw des Klägers wie aufgeführt beschädigt worden war. Sodann meldete er sich im Mai 2024 bei Herrn F und gab an, auf Druck von Herrn G die Unwahrheit gesagt zu haben. Am 20.02.2024 habe sich vor der Halle 20 kein Pkw befunden. Beim Ortstermin am 04.06.2024 gab er sodann an, die Kartons seien am Unfalltag nach links gerutscht und hätten keinerlei Berührung mit dem Pkw gehabt. Auch eine Kollision zwischen Pkw und Hubwagen könne er ausschließen. Ebenso schloss er einen Kontakt mit Kartons beim Verräumen in die Halle 19 aus. Aus diesen Ausführungen geht jedoch zwingend die Anwesenheit des klägerischen Pkw hervor. Diesen Widerspruch hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt aufgeklärt. Es ist damit nicht auszuschließen, dass sich hieraus eine Schutzbehauptung mit Verdunklungsabsicht des Unfallverursachers selbst ergibt.
151Die Beklagte stützt ihren Verdacht weiter auf die Umstände zum weiteren Unfallbericht. Soweit sie insoweit bemängelt, der Kläger habe mangels eigener Anwesenheit zum Unfallzeitpunkt nicht sicher von einer Ursächlichkeit für den Schaden ausgehen dürfen, verfängt dies nicht. Nimmt man die ebenso wahrscheinliche Möglichkeit in den Blick, dass die Beschädigung erst bei den Aufräumarbeiten erfolgte, so stellte sich dem Kläger bei Feststellung der Kratzer die Situation, dass am Morgen in unmittelbarer Nähe zum Standort seines Autos ein Hubwagenunfall mit Sachschaden passierte. Gerade aufgrund des Umstandes, dass er seinen Wagen morgens nicht auf Beschädigungen untersuchte, durfte er annehmen, dass die am Nachmittag festgestellten Kratzer in diesem Zusammenhang stehen. Dabei stellt es auch ersichtlich keinen Unterschied dar, ob die angezeigte Beschädigung beim Unfall selbst oder erst bei Aufräumarbeiten geschah. Selbst wenn - wie das Arbeitsgericht in den Raum gestellt hat - ein völlig anderes Geschehen an diesem Tag die Kratzer verursachte, bot sich für den Kläger weiter ersichtlich eine Sachlage, die es nahelegte, den Hubwagenunfall im weiteren Sinne als Schadensursache fest zu machen. Auch wenn der Kläger - unstreitig - keine eigenen sicheren Erkenntnisse zur Kausalität hatte, geht keine Pflichtverletzung damit einher, dass er den Hubwagenunfall als auslösendes Ereignis im Unfallbericht angab. Dabei kommt es zudem nicht darauf an, wer den Unfallbericht veranlasst, fertigte, unterschrieb oder bei der Beklagten einreichte. Dass dies erkennbar vom Kläger initiiert und zu seinen Gunsten erfolgte, ist ohnehin unstreitig. Auch dass der Kläger sich in diesem Zusammenhang an den - womöglich freundschaftlich verbundenen - Herrn P wandte, legt keine unredlichen Absichten nahe. Dass der Kläger sich - auch im Falle einer redlichen Schadensmeldung - womöglich durch Einschaltung eines befreundeten Kollegens eine unkomplizierte Schadensregulierung erhoffte haben mag, legt keine Täuschungsabsicht nahe.
152So die Beklagte anführt, der Kläger habe Druck auf den Unfallverursacher D ausüben wollen, ist dies auch dann nicht belegt, wenn man unterstellte, der Kläger habe diesem gegenüber tatsächlich geäußert, er habe einen Kratzer an sein Auto gemacht. Dies wäre aus Sicht des Klägers zum einen zutreffend gewesen. Zum anderen geht aus einer solchen Feststellung weder eine Aufforderung noch eine Drohung einher. Dies gilt auch angesichts einer schüchternen Persönlichkeit. Ohnehin hat der Zeuge jedoch geäußert, sich Druck ausgesetzt durch Herrn G und nicht durch den Kläger ausgesetzt gesehen zu haben.
153Wenn die Beklagte zuletzt das unkooperative Verhalten des Klägers bei der Sachverhaltsaufklärung und die Beseitigung des Schadens nach Regulierung als Verdachtsmomente anführt, sind auch diese Umstände nicht geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Angesichts der Vorwürfe der Beklagten ist ein defensives Verhalten des Klägers auch im Falle seiner Redlichkeit erklärbar. Dass ein Geschädigter statt Ausgleich einer tatsächlich vorgenommenen Reparatur (nur) die Nettoreparaturkosten beansprucht, ist allgemein üblich. Auch dass der Kläger nach Auskehrung des Betrages die Reparatur selbst laienhaft vornahm, ist in keiner Weise verdächtig, selbst wenn man die zeitlichen Zusammenhänge in den Blick nimmt. Hätte er die Kratzer nicht nur optisch verbessern, sondern derart beseitigen wollen, dass eine weitere Untersuchung ausgeschlossen gewesen wäre, hätte er eine fachmännische Lackierung wie im Kostenvoranschlag vorgesehen veranlasst und veranlassen müssen.
154(2) Der Tatkomplex zur Osmoseanlage erweist sich bereits als wahr unterstellt nicht als geeignet, einen wichtigen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses darzustellen (s.o.).
155c) Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung erweist sich weder als Tat- noch als Verdachtskündigung als sozial gerechtfertigt i.S.v. § 1 KSchG.
156a) Ein Tatnachweis ist der Beklagten im Zusammenhang mit dem Hubwagenunfall nicht gelungen (s.o.). Hinsichtlich der Geschehnisse um die Osmoseanlage erweist sich auch eine ordentliche Kündigung nach dem Vorgenanntem nicht als ultima ration und damit nicht als verhältnismäßig. Der Beklagten wäre s zumutbar gewesen, als milderes Mittel zu einer Abmahnung zu greifen (s.o.).
157b) Die verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs. 2 KSchG ergibt, dass eine Verdachtskündigung auch als ordentliche Kündigung sozial nur gerechtfertigt ist, wenn Tatsachen vorliegen, die zugleich eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten (vgl. BAG vom 31.01.2019 - 2 AZR 426/18).
158Dies gilt zunächst für die Anforderungen an die Dringlichkeit des Verdachts als solchen. In dieser Hinsicht bestehen keine Unterschiede zwischen außerordentlicher und ordentlicher Kündigung (vgl. BAG vom 31.01.2019 - 2 AZR 426/18; BAG vom 18.06.2015 - 2 AZR 256/14, BAG vom 21.11.2013 - 2 AZR 797).
159Der Beklagten ist es vorliegend nicht gelungen, einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer Pflichtverletzung des Klägers darzulegen (s.o.).
1602. Das Arbeitsverhältnis ist nicht aufgrund der hilfsweisen ordentlichen Kündigung auf Antrag der Beklagten gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.
161Nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung auflösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.
162a) Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Antrag der Beklagten ist zulässig.
163Nach § 9 Abs. 1 S. 3 KSchG kann der Auflösungsantrag sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt werden. Der Sache nach handelt es sich beim Auflösungsantrag des Arbeitgebers zwar um eine (Eventual-)Widerklage. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gelten für diesen Antrag jedoch nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 530 Abs. 1 ZPO. Die nachträgliche Antragstellung bedarf also weder der Einwilligung des Gegners noch der Zulassung durch das Gericht als sachdienlich. Sie ist von Gesetzes wegen zugelassen.
164Auch im Hinblick auf in einem Rechtsstreit zu beachtende Fristen ist § 9 Abs. 1 S. 3 KSchG lex specialis gegenüber den prozessrechtlichen Vorschriften. Die prozessualen Vorschriften der §§ 296, 527, 528 ZPO, 67 ArbGG behandeln die Zulassung verspätet vorgebrachter bzw. neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel. Angriffs- und Verteidigungsmittel sind jedoch zur Begründung eines Sachantrags oder zur Verteidigung gegen diese vorgebrachten tatsächlichen oder rechtlichen Behauptungen, Einwendungen, Einreden und Beweisanträge, nicht aber der Sachantrag selbst, nicht also Anträge zur Klage oder Widerklage. Neue Sachanträge können nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden. Für Klageerweiterung und Widerklage im Berufungsverfahren sieht das Gesetz die Beachtung von Fristen nicht vor. Mittelbar kommt ein Zeitmoment für solche Anträge allerdings bei der Prüfung des Merkmals "sachdienlich" zum Tragen. Für den Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 S. 1 oder 2 KSchG gelten diese Gesichtspunkte kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung jedoch nicht.
165b) Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage setzt eine zulässige Berufung oder Anschlussberufung der Beklagten voraus, was hier gegeben ist (s.o.).
166c) Der Auflösungsantrag ist jedoch unbegründet. Ein Auflösungsgrund nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG liegt nicht vor.
167aa) Als Auflösungsgründe für den Arbeitgeber im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG kommen alle Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, eine Wertung seiner Persönlichkeit, Leistung oder Eignung für die ihm übertragenen Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Entscheidend ist, ob die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Besorgnis rechtfertigt, eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit sei gefährdet (vgl. BAG vom 24.05.2018 - 2 AZR 73/18).
168In diesem Sinne kann auch das Verhalten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess oder einem Parallelprozess die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Parteien zur Verteidigung ihrer Rechte schon im Hinblick auf das rechtliche Gehör nach Art. 103 Absatz 1 GG alles vortragen dürfen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann. Anerkannt ist insbesondere, dass ein Verfahrensbeteiligter starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt vorsichtiger hätte formulieren können. Das gilt freilich nur in den Grenzen der Wahrheitspflicht. Zudem dürfen die Parteien nicht leichtfertig Tatsachenbehauptungen aufstellen, deren Unhaltbarkeit ohne Weiteres auf der Hand liegt (vgl. BAG vom 24.05.2018 - 2 AZR 73/18).
169bb) Vorliegend hat sich die Beklagte zur Begründung des Auflösungsantrages vornehmlich auf das Prozessverhalten des Klägers im Parallelprozess vor dem Arbeitsgericht berufen. Sie macht geltend, der Kläger habe erhebliche strafrechtliche Vorwürfe - namentlich Prozessbetrug, falsche Verdächtigung und üble Nachrede - gegen sie erhoben und sich vom Betriebsleiter abgewandt. Aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten ist jedoch ersichtlich, dass der Kern des Vortrags des Klägers jeweils unstreitig ist und die Parteien nur über Details uneins sind. Dass auch anderen Mitarbeitern, wie der Kläger vorgetragen hat, fristlose Kündigungen ausgesprochen wurden, entspricht den Tatsachen. Die Beklagte stellt lediglich den vom Kläger gezogenen Zusammenhang zu seiner eigenen Kündigung in Abrede. Dieser klägerische Vortrag stellt jedoch keine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern eine eigene Schlussfolgerung dar und ist damit von der Meinungsfreiheit gedeckt. Gleiches gilt für die Einschätzung des Klägers, Herr S habe sich bei der Polizei am 11.07.2024 inhaltlich anders geäußert als im Anhörungsgespräch am 07.06.2024. Der Kläger hat insoweit keine falschen Tatsachen geäußert. Dass er dies als Falschaussage einordnet, stellt lediglich eine Rechtsauffassung hierzu dar.
170Ob Herr P eine Abmahnung oder eine Ermahnung erhalten hat, bildet keinen derart entscheidenden Unterschied dar, dass von einer bewussten Falschaussage des Klägers auszugehen wäre.
171Soweit die Beklagte behauptet, es gäbe kein Protokoll vom 03.07.2024 und die in diesem Zusammenhang vom Kläger zitierte Aussage des Zeugen P sei nicht existent ist sie hierfür zum einen beweisfällig geblieben. Zum anderen würde sich auch dies angesichts des Umfangs von Anhörungen und Protokollen, Ortsterminen und Vernehmungen nicht eindeutig als bewusste Falschaussage darstellen, um seine Prozesschancen zu verbessern. Es ist zudem naheliegend, dass Herrr P - wann und in welchem Zusammenhang auch immer - tatsächlich die Aussage getätigt hat, dass der Kläger ihn am Tag nach dem Hubwagenunfall kontaktierte und berichtete, dass hierbei ein Schaden an seinem Pkw entstanden ist. Denn dass dieses Gespräch tatsächlich mit diesem Inhalt stattgefunden hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte führt dieses doch gerade als Indiz für eine Täuschungsabsicht des Klägers heran.
172Soweit die Beklagte Vorwürfe gegen den Betriebsleiter R und den Personalleiter der U S ins Feld führt, ist zu bedenken, dass der Kläger sich im vorliegenden Fall einer unschlüssigen (s.o.) Tatkündigung und zudem einer Verdachtskündigung ausgesetzt sah. Letzterer ist immanent, dass auch ein womöglich unschuldiger Arbeitnehmer mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses konfrontiert ist. Dass in diesem Zusammenhang von „Ausnutzung einer Machtposition“ und „haltlosen Vorwürfen“ die Rede ist, führt nicht dazu, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre. Eine Strafanzeige gegen einen Vorgesetzten hat der Kläger nach eigenem Vorbringen der Beklagten nicht erhoben. Der Kläger hat Anzeige gegen „Unbekannt“ erstattet und zwar erst nachdem er versuchte, den gegen ihn gerichteten Vorwurf intern aufzuklären. Soweit er Herrn S als „Erfüllungsgehilfe“ bezeichnete, geht hiermit ersichtliche keine BeOung einher. Der Begriff geht vielmehr auf die Konstellation zurück, dass dieser Personalleiter der U V GmbH und nicht der Beklagten selbst ist, aufgrund derer die Parteien unterschiedliche Rechtsauffassung zu Zuständigkeitsfragen hatten.
173So die Beklagte schlussendlich eine Unterschriftenliste mit 78 Beschäftigten aus dem Verantwortungsbereich des Klägers anführt, ist ihr Vorbringen in jeder Hinsicht zur Begründung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ungeeignet. Dabei spricht es für sich selbst, dass die Beklagte diese Liste nicht vorlegt. Woraus sich ergeben soll, dass die Unterzeichner sich „der Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstellen“, ist völlig unklar. Welche „weiteren Konsequenzen“ für den Fall der Weiterbeschäftigung des Klägers angedroht worden sein sollen, teilt die Beklagte nicht mit.
174So die Beklagte sich zur Begründung des Auflösungsantrages zudem - wenn überhaupt - auf die Kündigungsgründe selbst beruft, ist erneut festzuhalten, dass nicht einmal ein dringender Verdacht hinsichtlich eines Betruges des Klägers gegeben ist (s.o.). Hinsichtlich der Komplexes der Osmoseanlage wäre der Beklagten bei Unterstellung ihres Vortrags die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei Ausspruch einer Abmahnung zumutbar gewesen (s.o.).
175Insgesamt hat die Beklagte es damit nicht vermocht, Gründe darzulegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.
1763. Dem Kläger steht damit auch ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach der vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichts zur Seite. Da weder ein Tatnachweis noch ein hinreichender Verdacht für eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt, der zu einer Kündigung berechtigen würde oder geeignet wäre, das Arbeitsverhältnis aufzulösen (s.o.), ist der Beklagten die vorläufige Weiterbeschäftigung auch zumutbar.
177III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sie mit dem Rechtsmittel unterlegen ist.
178IV. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Schließlich lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.
179RECHTSMITTELBELEHRUNG
180Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
181Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.