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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 SLa 394/25

Datum:
05.11.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 SLa 394/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2025:1105.11SLA394.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 4 Ca 1549/24
Schlagworte:
Besonderer Kündigungsschutz vor Teilabschnitten einer Elternzeit
Normen:
§ 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BEEG
Leitsätze:

Der Schonfristzeitraum bei Teilabschnitten einer von vornherein festgelegten Elternzeit findet nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit Anwendung, sondern auch vor dem Beginn des oder der weiteren Zeitabschnitte.

Sinn und Zweck des vorverlagerten Kündigungsschutzes ist es, den Arbeitnehmer davor zu schützen, dass der Arbeitgeber ihm in Ansehung einer anstehenden Elternzeit eine Kündigung ausspricht. Gerade der Arbeitnehmer, der sich zulässiger Weise dafür entscheidet, seine Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen, stellt für den Arbeitgeber einen besonders großen Vertretungsaufwand dar. Den Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmer in diesem Lichte allein unter den Schutz des § 612a BGB zu stellen, wäre im Anblick des nach § 18 Abs. 1 BEEG ausdrücklich vorverlagerten Kündigungsschutz unbillig und zugleich systemwidrig.

 
Tenor:

. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 22.03.2025 – 11 SLa 394/25 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 
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