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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Ta 380/24

Datum:
30.12.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 380/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2024:1230.9TA380.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 1 Ca 831-24
Schlagworte:
Anordnung persönlichen Erscheinens, unentschuldigtes Fernbleiben, Ordnungsgeld, Folgetermin, Beweisaufnahme
Normen:
§§ 51 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 56 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO
Leitsätze:

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Falle unentschuldigten Fernbleibens einer Partei trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens scheidet aus, wenn eine gütliche Beilegung der Auseinandersetzung scheitert und die Erledigung des Rechtsstreits eine Beweisaufnahme in einem gesonderten Termin erfordert.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 11. Oktober 2024 – 1 Ca 831/24 – aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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