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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Ta 35/24

Datum:
04.04.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 35/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2024:0404.9TA35.24.00
 
Schlagworte:
Vollstreckungsfähigkeit des Titels, Bestimmtheit, Bezugnahme auf andere Unterla-gen, gerichtlicher Vergleich
Normen:
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 704 Abs. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 888 ZPO
Leitsätze:

Die bloße Bezugnahme auf eine nicht zum Urteilsbestandteil erhobene Urkunde verleiht dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Bezugnahme.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 6. Dezember 2023 – 1 Ca 355/23 – aufgehoben und der Antrag des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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