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Gemäß §§ 133, 157 BGB ist zwar bei der Auslegung einer individualvertraglichen Willenserklärung der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen, wobei es aber gerade nicht lediglich auf den inneren Willen eines der beiden Erklärenden ankommt, sondern auf den durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert.
Auch im selbständigen Beweisverfahren muss das Beweisthema jedenfalls soweit substantiiert sein, dass der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar ist. Ist dies nicht der Fall, würde im Rahmen der Zeugenvernehmung eine typische Ausforschung betrieben, anhand derer die anspruchsbegründenden Tatsachen erst in Erfahrung gebracht würden.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 24. Juli 2024 – 3 Ca 654/24 – wird mit der Maßgabe auf seine Kosten zurückgewiesen, dass der Tenor in der Hauptsache zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
2I. Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens die Vernehmung eines Zeugen.
Der Antragsteller war in der Zeit vom 1. Oktober 1977 bis zum Ablauf des 31. Mai 2010 bei der Antragsgegnerin zuletzt als stellvertretender Geschäftsführer und Bereichsleiter der kaufmännischen Verwaltung tätig. Seit dem 1. Juni 2010 erhält der Antragsteller von der Antragsgegnerin Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Ergänzungsvertrags vom 3. Februar 1983 zum Dienstvertrag vom 16. März 1977.
5Die Antragsgegnerin ist ein Kommunaler Schadenausgleich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAG. Mitglieder sind Gemeinden oder Gemeindeverbände. Sein Zweck ist der Ausgleich von Schäden aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht, aus der Haltung von Kraftfahrzeugen und aus kommunaler Unfallfürsorge.
6§ 2 des Ergänzungsvertrags vom 3. Februar 1983 lautet:
7„Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes ist der Durchschnitt des während der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahre des Eintritts des Versorgungsfalles monatlich erzielten Bruttoarbeitseinkommens. Werden die Bezüge der Versorgungsempfänger des Bundes, die Ortszuschlag erhalten, den allgemeinen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst, so wird das Bruttoarbeitseinkommen eines jeden der drei maßgeblichen Kalenderjahre entsprechend erhöht oder vermindert.“
8Der Ergänzungsvertrag ist wie folgt unterzeichnet:
9Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung war Dr. A Geschäftsführer der Antragsgegnerin. Bevollmächtigter war der inzwischen verstorbene B.
10Die Antragsgegnerin zahlte dem Antragsteller nicht im Sinne des § 72 Abs. 1 und 2 BeamtVG monatliche Sonderzahlungen für die Monate Juni 2023 bis einschließlich Februar 2024.
11Der Antragsteller ist der Auffassung gewesen, durch Aussage des ehemaligen Geschäftsführers der Antragsgegnerin Dr. A werde nachgewiesen, dass sich die Parteien mit der Versorgungsregelung vom 3. Februar 1983 grundsätzlich einig gewesen seien, dem Antragssteller eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an die Alters- und Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst – ohne Beihilfeleistungen – zu gewähren. Der benannte Zeuge habe den Ergänzungsvertrag seinerzeit entworfen. Hinsichtlich der Formulierung zur Anpassung der Versorgungsbezüge in § 2 Satz 2 des Ergänzungsvertrags vom 3. Februar 1983 seien sich die Parteien einig gewesen, den Antragsteller bei der Anpassung der Versorgungsbezüge so zu stellen, wie er unter analoger Betrachtung in gleicher Situation als Versorgungsempfänger des Bundes stehen würde. Er habe mithin auch Anspruch auf die Sonderzahlungen gemäß § 72 Abs. 1 und 2 BeamtVG. Mit den Beweisfragen an den derzeit 95 Jahre alten ehemaligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin sei Klarheit darüber zu erlangen, was die Parteien – insbesondere die Antragsgegnerin – seinerzeit beim Abschluss des Versorgungsvertrages mit dem Antragssteller hätten erreichen und regeln wollen. Das mittlerweile hohe Lebensalter des ehemaligen Geschäftsführers begründe die Besorgnis, dass das Beweismittel durch plötzlichen und unerwarteten Tod oder durch schwere Erkrankung verloren gehe. Daher sei die Sicherung des Beweises durch ein selbständiges Beweisverfahren gerechtfertigt. Er habe auch ein rechtliches Interesse daran, dass alsbald darüber Beweis erhoben werde, was faktischer Wille der Antragsgegnerin bei Abschluss des Versorgungsvertrages gewesen sei. Er hoffe und gehe im Übrigen davon aus, dass sich durch das angestrebte selbständige Beweisverfahren ein ansonsten erforderlich werdender Rechtsstreit erübrige.
12Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
13ohne mündliche Verhandlung die Vernehmung des Zeugen Dr. A zur Beantwortung folgender Fragen zu beschließen:
141. Hat die Antragsgegnerin bei der arbeitsvertraglichen Begründung der Versorgungsregelung für den Antragssteller mit Ergänzungsvertrag vom 3. Februar 1983 grundsätzlich gewollt, dem Antragssteller eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an die Alters- und Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst zu gewähren, jedoch ohne Anspruch auf eine Beihilferegelung?
152. Hat die Antragsgegnerin mit der im Versorgungsvertrag vom 3. Februar 1983 gewählten Formulierung
16„Werden die Bezüge der Versorgungsempfänger des Bundes, die Ortzuschlag erhalten, den allgemeinen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst, so wird das Bruttoarbeitseinkommen eines jeden der drei maßgeblichen Kalenderjahre entsprechend erhöht oder vermindert."
17gewollt, den Antragssteller als ihren Versorgungsempfänger im Fall der Versorgungsanpassung wirtschaftlich so zu stellen, wie er in gleicher Situation als Versorgungsempfänger des Bundes stehen würde, jedoch ohne Beihilfeanspruch?
18Die Antragsgegnerin hat beantragt,
19den Antrag zurückzuweisen.
20Sie hat der Vernehmung des Zeugen widersprochen und ist der Auffassung gewesen, der Antrag sei unzulässig. Zum einen fehle es dem Antragsteller an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Zum anderen handele es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Es bleibe unklar, aus welchem konkreten Lebenssachverhalt sich das vom Antragsteller behauptete Beweisergebnis ergeben solle. Dem darlegungs- und beweisbelasteten Antragsteller obliege es, zu den konkreten Tatsachen vorzutragen. Eine Beweiserleichterung komme ihm nicht zu. Der Antragsgegnerin sei es mangels substantiierten Sachvortrags des Antragstellers nicht möglich, dessen Behauptungen zu überprüfen, geschweige denn konkrete Gegenfragen an ihren ehemaligen Geschäftsführer zu richten. Schließlich sei auch die Beantwortung der vom Antragsteller angeführten Fragen insgesamt ungeeignet, die avisierten Zahlungsansprüche zu begründen. Im Übrigen sei im Zusammenhang mit der Regelung in § 2 Satz 2 des Ergänzungsvertrags § 72 Abs. 3 BeamtVG zu beachten. Hier werde ausdrücklich geregelt, dass die Sonderzahlungen gemäß § 72 Abs. 2 BeamtVG gerade nicht Teil des Ruhegehaltes seien und außer Betracht zu bleiben hätten.
21Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24. Juli 2024, dem Antragsteller zugestellt am 27. Juli 2024, zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde vom 9. August 2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 30. August 2024 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidungen unter anderem damit begründet, dass durch die Vernehmung des Zeugen unzulässig ein Ausforschungsbeweis erhoben würde.
22Die Kammer hat den Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter dem 7. September 2024 darauf hingewiesen, dass die Begründung des Arbeitsgerichts zutreffen dürfte.
23Der Antragsteller meint im Beschwerdeverfahren, die Beweisantritte dienten dem unmittelbaren oder zumindest indiziellen Beweis bestimmter Tatsachenbehauptungen und stellten keine Ausforschung dar. Vielmehr habe der Antragsteller bereits in seinem Antrag eine konkrete Ausführung einer inneren Tatsache dargelegt, die er durch den Zeugenbeweis unter Beweis stellen wolle.
24Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25II. Die gemäß § 567 ZPO statthafte, auch im Übrigen gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und somit zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. A ist unzulässig. Eine entsprechende Anordnung war vorliegend nicht zu treffen. Denn durch Vernehmung des Zeugen würde unzulässig ein Ausforschungsbeweis erhoben.
281. Die Vorschriften über das selbständige Beweisverfahren sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 485 ff. ZPO anwendbar (statt aller: MüKoZPO/Schreiber, 6. Auflage 2020, § 485, Rdn. 4).
2. Gemäß § 485 Abs. 1 ZPO kann während oder außerhalb eines Streitverfahrens auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
31a) Die Antragsgegnerin hat der Vernehmung nicht zugestimmt. Das im Rahmen des § 485 Abs. 1 ZPO erforderliche Beweisverlustrisiko, welches vorliegen muss, solange der Gegner nicht zustimmt, ist hingegen gegeben.
32Voraussetzung insoweit ist, dass die Besorgnis besteht, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Es ist anerkannt, dass das hohe Alter eines Zeugen – hier 95 Lebensjahre – die Besorgnis begründet, dass das Beweismittel verloren geht oder eine erschwerte Benutzung desselben eintritt und damit die Sicherung des Beweises durch ein selbständiges Beweisverfahren gerechtfertigt ist (statt aller: Oberlandesgericht Hamm 20.08.2020 – I-6 W 32/20, 6 W 32/20).
33b) Aber auch im selbständigen Beweisverfahren muss das Beweisthema jedenfalls soweit substantiiert sein, dass der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar ist. Der vom Antragsteller formulierte Antrag wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Denn er enthält keinen hinreichend konkreten Tatsachenvortrag im Sinne des § 487 Ziffer 2 ZPO (vgl. statt aller: Landgericht Krefeld 19. Februar 2024 – 3 OH 3/23 m.w.N.).
34Es handelte sich vielmehr um eine typische Ausforschung, die offenbar dazu dienen soll, durch den Zeugen anspruchsbegründende Tatsachen erst in Erfahrung zu bringen (vgl. Oberlandesgericht Hamburg 25. August 2009 – 14 W 61/09).
35Im Einzelnen:
36aa) Die Fragestellungen sind entsprechend den Anträgen offen formuliert. Es soll durch Vernehmung des Zeugen Dr. A nicht geklärt werden, dass der Sachvortrag des Antragstellers zutrifft, sondern was sich die Parteien des Ergänzungsvertrags überhaupt vorgestellt haben. Es soll geklärt werden, ob die Antragsgegnerin bei der arbeitsvertraglichen Begründung der Versorgungsregelung für den Antragssteller mit Ergänzungsvertrag vom 3. Februar 1983 grundsätzlich gewollt hat, dem Antragssteller eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an die Alters- und Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst zu gewähren. Weiter soll geklärt werden, ob die Antragsgegnerin mit der in § 2 Satz 2 des Ergänzungsvertrags vom 3. Februar 1983 gewählten Formulierung gewollt hat, den Antragssteller als ihren Versorgungsempfänger im Fall der Versorgungsanpassung wirtschaftlich so zu stellen, wie er in gleicher Situation als Versorgungsempfänger des Bundes stehen würde.
37bb) Weiter vertritt der Antragsteller eine Auffassung dazu, was mit den Regelungen des Ergänzungsvertrags, insbesondere in § 2 Satz 2, vereinbart werden sollte. Er argumentiert jedoch ausschließlich mit dem Ergebnis, seiner Rechtsansicht.
38Diese Rechtsansicht stützende konkrete Tatsachen lässt der Vortrag des Antragstellers vermissen.
39(1) Innere Motive und Hoffnungen, die eine Vertragspartei im Rahmen der vorhergehenden Verhandlungen angetrieben haben mögen, sind für die Frage der Vertragsauslegung nicht relevant. Gemäß §§ 133, 157 BGB ist zwar bei der Auslegung einer individualvertraglichen Willenserklärung der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen, wobei es aber gerade nicht lediglich auf den inneren Willen eines der beiden Erklärenden ankommt, sondern auf den durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert (Bundesgerichtshof 19. Januar 2000 – VIII ZR 275/98; Bundesgerichtshof 5. Oktober 1961 – VII ZR 207/60; Landesarbeitsgericht Niedersachsen 11. September 2009 – 10 Sa 1588/08). Dabei haben die Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbaren Weise ihren Niederschlag finden, außer Betracht zu bleiben. Die Motive, aus denen jeder der Partner den Vertrag schließt, sind für die Rechtsfolgen des Vertrages grundsätzlich unbeachtlich, weil sie nicht Teil der vertraglichen Vereinbarung selbst sind (Bundesarbeitsgericht 17. November 2010 – 4 AZR 127/09; Bundesarbeitsgericht 18. April 2007 – 4 AZR 652/05; Landesarbeitsgericht Köln 30. Juni 2017 – 4 Sa 939/16).
40(2) Aus dem objektiven Erklärungswert des Wortlauts der vertraglichen Regelungen im Ergänzungsvertrag vom 3. Februar 1983 selbst lässt sich die durch den Antragsteller vertretene Auffassung nicht herleiten. Dahinstehen kann an dieser Stelle, dass es – wenn dem so gewesen wäre – ohnehin keiner Vernehmung des Zeugen mehr bedurft hätte.
41Während in § 1 der Versorgungsfall definiert wird, betrifft § 2 die Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes. Die vertragliche Formulierung in § 2 Satz 2 „Werden die Bezüge der Versorgungsempfänger des Bundes, die Ortszuschlag erhalten, den allgemeinen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst, so wird das Bruttoarbeitseinkommen eines jeden der drei maßgeblichen Kalenderjahre entsprechend erhöht oder vermindert.“ deutet dem objektiven Erklärungswert nach nicht auf eine umfassende wirtschaftliche Gleichstellung des Antragstellers mit den Versorgungsempfängern des öffentlichen Dienstes, sondern dynamisiert lediglich die Bemessungsgrundlage für das Ruhegeld in Anlehnung an die Bezüge der Versorgungsempfänger des Bundes – nicht mehr und nicht weniger. Auch aus den weiteren Regelungen des Ergänzungsvertrags ergibt sich die vom Antragsteller eingenommene Rechtsauffassung nicht. In § 3 wird die Höhe des Ruhegeldes geregelt, in § 4 ein Anspruch auf Witwen- und Waisenbezüge. Schließlich wird in § 5 des Vertrags festgelegt, dass „die Versicherung in der Abteilung A der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen als Rückversicherung zur teilweisen Deckung der Versorgungsverpflichtungen ausgestaltet wird.“ Die Antragsgegnerin übernimmt danach die Beitragslast. Schließlich enthält § 5 Abs. 2 eine Anrechnungsbestimmung. Der Vertrag schließt in § 6 mit einer Regelung zur Vertragsausfertigung.
42Insgesamt findet sich mithin im Vertragstext keinerlei Hinweis darauf, dass und warum dem Antragsteller umfassend Leistungen wie einem Versorgungsempfänger des Bundes zugutekommen sollten, insbesondere auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht existente Sonderzahlungen. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 2 Satz 2 des Ergänzungsvertrags ist zudem § 72 Abs. 3 BeamtVG zu beachten. Hier ist ausdrücklich geregelt – darauf weist die Antragsgegnerin zurecht hin –, dass die vom Antragsteller begehrten Sonderzahlungen gerade nicht als Teil des Ruhegehaltes gelten. Dies ist das Gegenteil dessen, was der Antragsteller als Rechtsauffassung vertritt.
43(3) Mithin sind den vertraglichen Vereinbarungen keine Anhaltspunkte für die vom Antragsteller eingenommene Rechtsauffassung zu entnehmen, so dass mit der Vernehmung des Zeugen erst einmal hätte aufgeklärt werden müssen, dass, warum und inwieweit die Vertragsparteien vor mehr als 40 Jahren – ohne dass dies in den Vertragswortlaut Eingang gefunden hätte und quasi als mündliche Nebenabrede – eine Vereinbarung mit dem Inhalt hätten treffen sollen, die der Rechtsauffassung des Antragstellers entspräche. Zu Umständen, Grund und Inhalt einer solchen über den Vertragstext hinausgehenden (mündlichen Neben-) Abrede trägt der Antragsteller jedoch nichts vor.
44cc) Nicht mehr entscheidungserheblich ist, dass Dr. A seinerzeit zwar „Geschäftsführer“ der Antragsgegnerin gewesen sein und den Wortlaut des Ergänzungsvertrags entworfen haben mag. Da die Antragsgegnerin jedoch ein nicht rechtsfähiger Zusammenschluss ist, ist weder ersichtlich, noch vorgetragen, warum und inwieweit der angebotene Zeuge in dieser Eigenschaft als sogenannter „Geschäftsführer“ auf Vorstellungen und Vereinbarungen der Vertragsparteien, die im Vertragstext keinen Niederschlag gefunden haben, maßgeblich und rechtsverbindlich Einfluss hätte haben sollen. Im Übrigen war er ausweislich der unter dem Vertrag enthaltenen Unterschriften – auf Seite der Antragsgegnerin bezeichnet als „Der Bevollmächtigte“ – gerade nicht zur rechtsverbindlichen Vertragsunterzeichnung befugt. Der Ergänzungsvertrag wurde nicht durch den benannten Zeugen Dr. A, sondern personenverschieden den damaligen „Bevollmächtigten“ der Antragsgegnerin B unterzeichnet.
45dd) Die vorstehend aufgeworfenen Fragen und Unzulänglichkeiten im Sachvortrag des Antragstellers müssten allesamt durch die begehrte Zeugenvernehmung erst aufgeklärt werden, was eine unzulässige Ausforschung darstellte. Hierauf ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 7. September 2024 ausdrücklich hingewiesen worden.
463. Nach alledem war der Antrag zu verwerfen. Der Tenor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung war – lediglich – im Blick auf die Unzulässigkeit des Antrags klarzustellen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Antragsteller hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
53Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.