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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Ta 122/24

Datum:
16.04.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 122/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2024:0416.9TA122.24.00
 
Schlagworte:
Vollstreckungsfähigkeit des Titels, Bestimmtheit, Bezugnahme auf andere Unterlagen, gerichtlicher Vergleich
Normen:
§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 704 Abs. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 888 ZPO
Leitsätze:

Die bloße Bezugnahme auf eine nicht zum Urteilsbestandteil erhobene Urkunde verleiht dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Bezugnahme.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 15. Februar 2024 – 1 Ca 1391/21 – aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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