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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Ta 214/24

Datum:
22.11.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ta 214/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2024:1122.8TA214.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 2 Ca 2199/22
Schlagworte:
Konkurrentenklage, Schadensersatzanspruch, objektive Klagehäufung, kosten-rechtlicher Streitgegenstandsbegriff, Identität des wirtschaftlichen Interesses
Normen:
§ 39 Abs. 1 GKG, § 45 Abs. 3 S. 1 GKG, § 3 ZPO
Leitsätze:

Ist im Rahmen einer Konkurrentenklage zugleich über einen hilfsweise formulierten Feststellungsantrag zu entscheiden, der auf den umfassenden Ersatz gegenwärtigen und künftigen Schadens bei anderweitiger Besetzung der Stelle oder dem Abbruch des Verfahrens gerichtet ist, so besteht zwischen den Klagebegehren auch nach Maßgabe des kostenrechtlichen Streitgegenstandsbegriffs keine Identität des wirtschaftlichen Interesses.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 11. Juni 2024 sowie von Amts wegen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld ebenfalls vom 11. Juni 2024 – 2 Ca 2199/22 – abgeändert. Der Gebührenstreitwert wird auf 38.565,27 EURO festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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