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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 845/23

Datum:
15.02.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 845/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2024:0215.8SA845.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 3 Ca 222-23
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung, Schwarzarbeit, Wettbewerb, Marktinteresse, Verhältnismäßigkeit
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 SchwarzArbG, § 1 Abs. 4 S. 1 SchwarzArbG
Leitsätze:

Eine in einem Einzelfall vom Arbeitnehmer gegenüber einem Kunden des Arbeitgebers angebotene, dem Umfang nach geringfügige und unentgeltliche Gefälligkeitsleistung in dessen Marktbereich ist als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung bereits an sich nicht geeignet, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit erbracht werden sollte und dadurch geschützte Markt- oder Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers nicht berührt werden. Auf die rechtliche Einordnung der fraglichen Leistung als Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG kommt es dabei nicht an.

 
Tenor:
 
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