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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 225/23

Datum:
16.02.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 225/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2024:0216.5TA225.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 5 Ca 2146-21
Schlagworte:
Einsatz gewerkschaftlichen Rechtsschutzes als Vermögen; Wahrheitswidrige Angaben im Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, keine Verweigerung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein wegen objektiv wahrheitswidriger Angaben
Normen:
§§ 115 Abs. 1 S. 1, 118 Abs. 2 S. 4, 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 07.03.2022 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 01.03.2022 – 5 Ca 2146/21 - wird der Beschluss abgeändert.

Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe im Umfang der Bewilligung gemäß des Beschlusses vom 01.03.2022 bewilligt mit der Maßgabe, dass die Beklagte keine Raten aus ihrem Einkommen zu zahlen hat.

Für die Staatskasse wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 
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