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Landesarbeitsgericht Hamm, 1 SLa 733/24

Datum:
15.11.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 SLa 733/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2024:1115.1SLA733.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 10 Ca 3350/23
Schlagworte:
Vergleich, Ungewissheit, Anspruchsgrundlage als Tatsachengrundlage i.S.d. § 779 Abs. 1 BGB, Streitgegenstand; Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten
Normen:
§ 779 BGB, § 308 ZPO, § 307 BGB
Leitsätze:

Mit einem Vergleich i.S.d. § 779 BGB wollen die Parteien Ungewissheiten beilegen, nicht angenommenen Gewissheiten eine neue Rechtsqualität geben. Gehen die Parteien wie selbstverständlich vom Bestand einer Anspruchsgrundlage aus und wollen sie lediglich eine Verständigung über die Höhe des geschuldeten Betrags herbeiführen, führt die Unwirksamkeit der den vermeintlichen Anspruch begründenden Klausel zur Unwirksamkeit des Vergleichs, weil ein als feststehend angenommener Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.06.2024 – 10 Ca 3350/23 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

 
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