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Landesarbeitsgericht Hamm, 1 SHa 16/24

Datum:
30.08.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 SHa 16/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2024:0830.1SHA16.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 2 Ca 1665-24
Schlagworte:
Ersuchen um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts; rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Gerichte
Normen:
§§ 46 Abs. 1 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO
Leitsätze:

Stellt sich ein Ersuchen gem. §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO auf Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts als eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts dar, kann der Antrag als rechtsmissbräuchlich verworfen werden. Substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben, durch die die Arbeitskapazität des Gerichts rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen wird, müssen im Übrigen nicht beschieden werden. Eine Entscheidung stellte eine unverhältnismäßige und nicht hinnehmbare Behinderung der Erfüllung justizieller Aufgaben dar.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts wird als rechtsmissbräuchlich verworfen.

 
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