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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Ta 300/24

Datum:
02.12.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 300/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2024:1202.13TA300.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 1 Ca 488/22
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe - Gegendarstellung – Eingang von Unterlagen vor „Erlass“ der Beschwerdeentscheidung iSd § 329 Abs. 2 ZPO
 
Tenor:

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24.09.2024 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.05.2024 aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.05.2022 bewilligten Prozesskostenhilfe.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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