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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Ta 275/22

Datum:
13.03.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ta 275/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2023:0313.8TA275.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 1158-21
Schlagworte:
Planstelleninhaberverhältnis, Dienstunfähigkeit, Versetzung in den Ruhestand, Gebührenstreitwert
Normen:
§ 48 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 6 GKG, § 102 Abs. 3 SchulG NRW, § 33 LGB NRW, § 34 LGB NRW
Leitsätze:

Wendet sich ein Arbeitnehmer, der als Lehrer an einer privaten Ersatzschule in einem beamtenähnlich ausgestalteten Planstelleninhaberverhältnis zu deren Träger steht, gegen seine auf Dienstunfähigkeit gestützte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, so bemisst sich der Gebührenstreitwert mangels der von § 42 Abs. 2 S. 1 GKG vorausgesetzten besonderen Schutzbedürftigkeit nicht nach dem Vierteljahresverdienst, sondern in Anlehnung an die für beamtenrechtliche Streitigkeiten geltenden Maßstäben des § 52 Abs. 6 GKG.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Mai 2022 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 6. Mai 2022 – 3 Ca 1158/21 – abgeändert. Der Verfahrens- und Vergleichswert wird auf 99.628,05 EURO festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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