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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 299/23

Datum:
29.12.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 299/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2023:1229.5TA299.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 709-20
Schlagworte:
Nachprüfungsverfahren keine Aufhebung wenn Belege für Belastungen nur teilweise vorgelegt werden, Einkommen und Vermögen aber belegt sind,  Bewilligung „insoweit“,  bei Prüfungsbeginn im Vierjahreszeitraum ist Ratenfestsetzung nach Ablauf zulässig; ausschließliches Verschulden der Partei für Verfahrensdauer
Normen:
§§ 124 Abs. 1 Ziff. 2, 120a Abs. 4 s. 2, 118 Abs. 2 S. 4, 120a Abs. 1 S. 4 ZPO.
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14.01.2023

gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Münster – 3 Ca 709/20 - wird der Beschluss aufgehoben.

Der Beschluss vom 10.08.2020 —3 Ca 709/20 - wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nunmehr aus dem Einkommen monatliche Raten von 170,00 € zu zahlen hat.

Der Zahlungsbeginn wird vom Arbeitsgericht festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

 
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