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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 237/23

Datum:
03.11.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 237/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2023:1103.5TA237.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 2 Ca 482-19
Schlagworte:
Die Festlegung einer erstmaligen Ratenzahlung nach Ablauf des Vierjahreszeit-raumes gem. § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO ist zulässig, wenn das Arbeitsgericht die Nachprüfung gem. § 120 a Abs. 1 ZPO rechtzeitig vor Ablauf des Zeitraumes begonnen hat und Verzögerungen nicht auf der Bearbeitung des Arbeitsgerich-tes beruhen Die Berechnung der Fahrtkosten für die Fahrt zur Arbeit erfolgt auch weiterhin gem. § 82 SGB XII in Höhe von 5,20 € x km der einfachen Fahrt zur Arbeit.
Normen:
§§ 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 1a), 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO, 82 SGB XII
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.04.2023 gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.03.2023 in Form des Teilabhilfebeschlusses vom 07.07.2023 - 2 Ca 482/19 - wird der Abänderungsbeschluss wie folgt abgeändert:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.05.2019 über die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe wird abgeändert.

Der Kläger hat zukünftig Raten in Höhe von 88,00 € zu zahlen.

Der Beginn der Ratenzahlung wird vom Arbeitsgericht festgesetzt.

Der Teilabhilfebeschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zur Hälfte.

 
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