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Landesarbeitsgericht Hamm, 1 Sa 1217/22

Datum:
24.03.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Sa 1217/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2023:0324.1SA1217.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 1101-21
Schlagworte:
Überstundenvergütung, Substantiierung, Darlegungslast, Anrechnung von Über-stunden auf Freizeitausgleichsansprüche
Normen:
§§ 133, 157 BGB, § 779 BGB; § 611a BGB
Leitsätze:

Regeln die Parteien in einem gerichtlich protokollierten Vergleich, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung zum Gegenstand hat, dass der klagende Arbeitnehmer unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird, werden in einem weiten Verständnis des Begriffs „Freizeitausgleichsansprüche“ auch etwaige Ansprüche auf Überstundenvergütung erfasst.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das, Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 20.12.2022 – 1 Ca 1101/21 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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