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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 35/23

Datum:
13.03.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 35/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2023:0313.14TA35.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 9 Ca 929-22
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Bewilligung, konkludenter Antrag, Auslegung, Mehrvergleich
Normen:
§ 114, § 117, § 278 Abs. 6 ZPO
Leitsätze:

Zwar ist nach der auf den ursprünglich gestellten Antrag hin erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle des nachfolgenden Abschlusses eines Mehrvergleichs ein neuer Antrag erforderlich. Dieser kann aber von der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auch konkludent gestellt werden. Ein solcher konkludenter Antrag kann regelmäßig den Erklärungen der Partei im Rahmen des Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO im Wege der Auslegung entnommen werden.

Ein konkludenter Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen Mehrvergleich liegt noch nicht vor, wenn die Partei vor der Bewilligungsentscheidung mitteilt, dass ein Vergleich beabsichtigt ist, ohne auf einen Mehrvergleich hinzuweisen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12. Dezember 2022 (9 Ca 929/22) abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich vom 7. Juni 2022 unter Beiordnung von Rechtsanwältin Kaya aus Dortmund mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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