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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 210/22

Datum:
30.01.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 210/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2023:0130.14TA210.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 2 Ca 819/20
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Einkommen, besondere Belastung, Rundfunk, Fernsehen, Bei-träge, Gebühren
Normen:
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO
Leitsätze:

Rundfunk- und Fernsehgebühren sind als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt hat, zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 24. Juni 2022 (2 Ca 819/20) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 20. Juli 2020 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Staatskasse zugelassen.

 
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