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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Ta 186/21

Datum:
21.01.2022
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ta 186/21
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2022:0121.8TA186.21.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 3 Ca 740/20
Schlagworte:
Gebührenstreitwert, Kündigungsschutzverfahren, Betriebsübergang, subjektive Klagehäufung, Identität des Interesses, Meldung zur Sozialversicherung
Normen:
§ 39 Abs. 1 GKG, § 42 Abs. 2. S. 1 GKG, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, § 59 ZPO, § 260 ZPO, § 613a Abs. 1 BGB
Leitsätze:

1. Nimmt der gekündigte Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess par-teierweiternd auch den vermeintlichen Betriebserwerber im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB mit einem Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO auf den Fortbestand des streitigen Arbeitsverhältnisses in Anspruch, so bemisst sich der Gebüh-renstreitwert ohne Erhöhung allein wegen der subjektiven Klagehäufung re-gelmäßig insgesamt nach dem Vierteljahresverdienst.2. Wird daneben beantragt, den Betriebserwerber zur Anmeldung des gekün-digten Arbeitnehmers zur Sozialversicherung zu verurteilen, hält sich die ge-bührenrechtliche Bewertung dieses Antrags mit 250,00 € im Rahmen des nach § 3 ZPO eröffneten Ermessens. Ein Wertansatz unter Orientierung an den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Sozialversicherungsbeiträge (§ 9 ZPO) scheidet gemäß §§ 42 Abs. 2 S. 1, 45 Abs. 1 S. 3 GKG aus.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11. Mai 2021 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 6. Mai 2021 – 3 Ca 740/20 – wird zurückgewiesen.

Der Beschluss wird von Amts wegen dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert bis zur Verfahrenstrennung und teilweisen Klagerücknahme im Termin vom 8. Juli 2020 insgesamt 10.250,00 € und in der Zeit danach 8.000,00 € betragen hat.

              Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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