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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 293/22

Datum:
24.11.2022
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 293/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2022:1124.5TA293.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 1 Ca 1771/19
Normen:
§ 120, 120a ZPO, 36, 87 InsO
Leitsätze:

Keine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen für die vor Insolvenzeröffnung der Partei entstandene Ansprüche der Staatskasse auf zu erstattende Leistungen der Prozesskostenhilfe

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 16.08.2022 gegen den Prozesskostenabänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 22.07.2022 – 1 Ca 1771/19 – wird der Beschuss aufgehoben.

Es verbleibt bei der mit Beschluss vom 20.05.2020 bewilligte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.

 
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