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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 872/21

Datum:
17.02.2022
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 872/21
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2022:0217.5SA872.21.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 4 Ca 2312/20
Schlagworte:
Urlaubsanspruch bei mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit; Befristung/Erlöschen des Urlaubsanspruchs, Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
Normen:
§ 7 Abs. 3 BUrlG, Art. 7 Abs. 1 RL 203/88/EG, Art. 32 Abs. 2 Grundrechtcharta
Leitsätze:

Bleibt ein Arbeitnehmer auch bis nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankt, ist es dem Arbeitgeber, der seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, den Arbeitnehmer von dem Bestehen von Urlaubsansprüchen und deren Befristung in Kenntnis zu setzen, nicht verwehrt, sich auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu berufen.  Ist der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig, sind nicht Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers, sondern allein die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers für den Verfall des Urlaubs kausal (im Anschluss an BAG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2020, 9 AZR 401/19 (A), NZA 2020, 1541-1547, Rn. 19 – 27)

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 25.06.2021 – 4 Ca 2312/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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