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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 726/21

Datum:
06.01.2022
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 726/21
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2022:0106.18SA726.21.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 4 Ca 2437/20
Schlagworte:
Umsetzung, Versetzung, Maßregelung, Corona, FFP2-Maske, Tragepause, Direktionsrecht, Feststellungsinteresse, Klageerweiterung
Normen:
§ 106 GewO, § 256 ZPO, § 533 ZPO
Leitsätze:

Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich die Wirksamkeit einer Weisung im Wege der Feststellungklage klären lassen. Allerdings fehlt das Feststellungsinteresse für die Klage, wenn die Arbeitsbedingungen durch die angegriffene Weisung nicht mehr konkretisiert werden, weil der Arbeitgeber eine neue Weisung erteilt hat.

Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz ist nicht sachdienlich i.S.d. § 533 ZPO, sofern das Gericht bei Zulassung neuen Vorbringens zur Beurteilung und Entscheidung eines bis dahin zwischen den Parteien nicht erörterten Streitstoffs genötigt würde und der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung des neuen Vorbringens entscheidungsreif wäre. Der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit streitet insbesondere dann gegen die Berücksichtigung des neuen Parteivorbringens, wenn gerichtliche Hinweise und Auflagen erforderlich wären.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 06.05.2021 – 4 Ca 2437/20 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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