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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 179/22

Datum:
05.09.2022
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 179/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2022:0905.14TA179.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 3 Ca 1493
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Antrag, Vordruck, amtliches Formular, Erklärung über die per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Hinweispflicht
Normen:
§ 117 Abs. 2 ZPO, § 117 Abs. 4 ZPO, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 139 ZPO
Leitsätze:

Stellt die Partei einen Prozesskostenhilfeantrag, ohne eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen, darf eine Zurückweisung aus diesem Grund nur dann erfolgen, wenn das Gericht zuvor einen Hinweis auf diesen Mangel erteilt. Das gilt auch bei einer anwaltlich vertretenen Partei (entgegen BAG 31. Juli 2017 – 9 AZB 32/17 – juris).

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 31. Mai 2022 (3 Ca 1493/21) aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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