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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Ta 584/20

Datum:
18.01.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ta 584/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2021:0118.8TA584.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 5 Ca 1322/19
Schlagworte:
Gebührenstreitwert, Unterlassungsklage, Ehrschutz, Streitgenossenschaft, Arbeits-verhältnis, Führungskraft, vermögensrechtliche Streitigkeit
Normen:
§ 39 Abs. 1 GKG, § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, § 48 Abs. 1 u. 2 GKG, § 3 ZPO, § 890 ZPO
Leitsätze:

Die Unterlassungsklage einer Führungskraft gegen streitgenossenschaftlich in Anspruch genommene, in der Hierarchie unterstellte Beschäftigte, welche auf die Unterlassung von Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen einer Wertung zu Defiziten in der Führungskompetenz gerichtet ist, kann im Schwerpunkt vermögensrechtlicher Natur und wertmäßig deshalb in Orientierung an die Wertung des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG zu erfassen sein. Dies kommt in Betracht, wenn die Abwendung von Nachteilen im Arbeitsverhältnis im Mittelpunkt des von der Führungskraft verfolgten Klagebegehrens steht.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter vom 27. Oktober 2020 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27. Juli 2020 – 5 Ca 1322/19 –  abgeändert. Der Gebührenstreitwert wird nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG in Verbindung mit § 68 Abs. 2 GKG auf 25.000,00 € festgesetzt.

              Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

              Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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