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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Ta 562/20

Datum:
02.02.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ta 562/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2021:0202.8TA562.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 1 Ca 471/20
Schlagworte:
Gebührenstreitwert, privatrechtliches Umschulungsverhältnis, Kündigung, fik-tive Ausbildungsvergütung
Normen:
§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG, § 48 Abs. 1 GKG, § 63 Abs. 2 GKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG; § 1 Abs. 5 BBiG, § 10 Abs. 2 BBiG, § 83 Abs. 2 SGB III
Leitsätze:

Zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts nach §§ 48 Abs. 1, 42 Abs. 2 S. 1 GKG bei einer Bestandsstreitigkeit, die ein von der Agentur für Arbeit drittfinanziertes, privatrechtlich begründetes Umschulungsverhältnis ohne Leistung einer Ausbildungsvergütung betrifft.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 29. September 2020 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 16. September 2020 – 1 Ca 471/20 – abgeändert. Der Verfahrens- und Vergleichswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

              Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

              Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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